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Eilverfahren Einstweiliger Rechtsschutz: Chancen und Risiken

Bei Wettbewerbsverstößen oder Markenverletzungen kann der Rechtsschutz im gerichtlichen Eilverfahren gesucht werden. Dabei gilt es jedoch abzuwägen.

Wie Sie aus unseren Rechtstipps wissen, gilt es in Fällen von Wettbewerbsverstößen und vor allem auch bei Markenrechtsverletzungen, schnell zu handeln und die Konkurrenzprodukte, die die eigenen Rechte verletzen, möglichst schnell vom Markt zu vertreiben, um damit auch Imageschäden zu vermeiden. Im gewerblichen Rechtsschutz wird deshalb im gerichtlichen Eilverfahren geklärt. Zu beachten ist aber, dass es sich dabei immer nur um vorläufige Regelungen des Gerichts handelt. Was kann passieren, wenn ein Gericht später feststellt, dass die Entscheidung im Eilverfahren nicht richtig war?
 
In einem neuen Urteil hat sich der BGH mit diesen Fragen nochmals auseinandergesetzt. Der Entscheidung (Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Parteien handelten mit Sonderposten und vertrieben dabei unter anderem Pantoffeln, die ein Wärmekissen enthielten, das in der Mikrowelle erwärmt werden konnte. Die Beklagte vertrieb ihre Pantoffeln unter der Marke "Hot Sox". Die Klägerin bot überaus ähnliche Pantoffeln unter dem Markennamen "Sox" an. Die Beklagte hielt diese Wärmepantoffeln der Klägerin für unlautere Nachahmung ihres eigenen Produkts. Sie erwirkte daher eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der es der Klägerin verboten wurde, diese Wärmepantoffeln anzubieten.

Die Beklagte stellte der Klägerin diese Verfügung auch sofort zu, was bedeutete, dass sich die Klägerin daran halten musste, um keine Zwangsmaßnahmen zu riskieren. Die Klägerin stellte daher den Verkauf ein und rief außerdem noch nicht weiterverkaufte Waren von Großhändlern zurück. Dadurch entgingen ihr Gewinne. Einige Monate später wurde die einstweilige Verfügung mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburgs aufgehoben.
 
Die Beklagte hatte aber noch eine zweite Verfügung gegen die Klägerin erwirkt, da die Klägerin ihre Wärmepantoffeln mit einem Produktfoto der Beklagten bewarb, wozu sie kein Recht hatte. Der Klägerin wurde verboten, das Foto der Beklagten als Produkteinleger für die Pantoffeln zu verwenden.

Klägerin wollte Schadensersatz wegen Rückrufaktion  

Nachdem die erste einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, machte die Klägerin nun Ansprüche auf Schadensersatz geltend wegen des entgangenen Gewinns aufgrund der Rückrufaktion, denn nach § 945 ZPO ist eine Partei, die eine von Anfang an ungerechtfertigte einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung auf einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Das Landgericht gab der Klägerin Recht, das Oberlandesgericht sprach den Schadensersatzanspruch ab. Der BGH konnte nun zwar über den Rechtsstreit nicht endgültig entscheiden, hat aber einige richtungsweisende Argumente aufgeführt.
 
Im Endeffekt - ohne Sie mit den Details zu langweilen, wann eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung von Konkurrenzprodukten vorliegt - kam dann der BGH zu dem Ergebnis, dass die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Untersagung des Vertriebs der Wärmepantoffeln von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei.
 
Daher sei im vorliegenden Fall von einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auszugehen. Der Schaden könne grundsätzlich auch darin liegen, dass durch die Rückholung bereits ausgelieferter Wärmepantoffeln aus dem Einzel- und Großhandel Kosten und Gewinnverluste verursacht worden seien. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung verpflichte auch zur Vornahme entsprechender zumutbarer Handlung zur Beseitigung des Störungszustands, also zum Rückruf bereits verkaufter Waren.
 
Im vorliegenden Fall stelle sich nur noch die Frage, ob der Rückruf auch auf die unberechtigte einstweilige Verfügung zurückzuführen sei, denn es könne genauso gut sein, dass der Rückruf zur Befolgung der zweiten Unterlassungsverfügung im Hinblick auf das Lichtbild erfolgt sei und diese einstweilige Verfügung sei berechtigt. Daher verwies der BGH die Entscheidung zurück an das Ausgangsgericht, damit diese den Sachverhalt weiter aufklären können.
 
Unser Tipp:
 
Auf der einen Seite ist es wichtig, bei Wettbewerbsverstößen oder Markenverletzungen schnell zu handeln und Rechtsschutz im gerichtlichen Eilverfahren zu suchen. Gerade aber in rechtlich nicht eindeutigen Fällen muss genau abgewogen werden, ob der Nutzen bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung das Risiko eines etwaigen Schadensersatzanspruchs im Falle der Aufhebung der Verfügung überwiegt.
 
Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE

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