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Sonstiges 22.11.2011
Sonstiges 22.11.2011

Verwendung alter Widerrufsbelehrungen kann abgemahnt werden Wettbewerbsverstoß liegt vor

Am 4. November 2011 lief die Übergangsfrist für die Verwendung der seit 11. Juni 2010 geltenden Musterwiderrufsbelehrung. Fraglich ist aber, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, die alte Belehrung weiterhin zu verwenden. Das OLG Hamm hat diese Frage für die Umstellung im Jahr 2010 bejaht.

Diese Entscheidung lässt sich auch auf die jetzige Neuregelung übertragen. Vor dem OLG Hamm stritten sich zwei Unternehmer, die Kraftfahrzeuge über das Internet verkauften. Der Antragsgegner verwendete im März 2011 noch eine Belehrung, bei der hinsichtlich des Fristbeginns auf die seit Juni 2010 nicht mehr existenten Vorschriften der BGB-InfoV verwiesen wurde. Daher wurde er abgemahnt.

Das Landgericht Essen hatte antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, da diese Art der Widerrufsbelehrung falsch sei. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er war der Meinung, dass die Verwendung der alten Belehrung, in der auf nicht mehr existente Vorschriften verwiesen wird, nicht wettbewerbswidrig sei. Ein Verstoß sei darüber hinaus nicht spürbar, sondern wäre ein Bagatellverstoß, da der Verbraucher ganz einfach im Internet herausfinden könne, wo die richtigen Vorschriften jetzt untergebracht seien.

Wettbewerbsverstoß ist gegeben

Dieser Auffassung folgte das OLG Hamm nicht. Bei einem derartigen Verstoß – der unstreitig vorlag – handele es sich gerade nicht um einen Bagatellverstoß. Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen sei immer dann auszugehen, wenn die Verbraucher in ihrer Fähigkeit, eine informierte, d.h. auf Informationen beruhende Entscheidung, spürbar beeinträchtigt sind. Spürbarkeit in diesem Sinne sei wiederum gegeben, wenn der Verstoß dazu geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen.

Diese Schwelle sei in aller Regel überschritten, wenn der Unternehmer Informationspflichten, die er gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat, verletzt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Informationspflicht über das Widerrufs- oder Rückgaberecht verletzt werde, so das Gericht weiter.

Auch wenn der Fehler lediglich darin liege, dass fehlerhafte Normen zum Fristbeginn angegeben werden, erschwert dies die beabsichtigte Überprüfung durch den Verbraucher. Durch die nicht mehr existenten Paragrafen könnte sich der Verbraucher verunsichern lassen und somit von der Geltendmachung seines Widerrufsrechtes abhalten lassen. Dies gelte auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

Unser Tipp für Shopbetreiber

Gerade hinsichtlich einer korrekten Widerrufsbelehrung sollte absolute Genauigkeit an den Tag gelegt werden. Wer heute noch eine veraltete Belehrung, und nicht die seit 4. November 2011 empfohlene, verwendet, begibt sich in das große Risiko von Abmahnungen. Auch selbst erstellte Belehrungen sollten nicht verwendet werden. Zu empfehlen ist die Verwendung der aktuellen Musterbelehrungen aus dem EGBGB.

Ihr

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