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Sonstiges 31.01.2008
Sonstiges 31.01.2008

Webshops müssen Geschäftszahlen offenlegen

"Zum Umsatz machen wir leider keine Angaben" - diese von Redakteuren oft gehörte Äußerung von Unternehmenssprechern gehört bald der Vergangenheit an.

Das Gesetz zur Offenlegung von Unternehmensdaten gibt es schon seit Jahren. Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs gleich welcher Größenordnung werden darin verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Veröffentlicht werden die Zahlen unter anderem online im E-Bundesanzeiger. Darin sind sie für alle Interessenten kostenlos abrufbar.

Bislang allerdings konnten Unternehmen dieses Gesetz geflissentlich ignorieren. Wer im elektronischen Bundesanzeiger beispielsweise die Umsatzzahlen mittelständischer Webshopbetreiber suchte, fand: Nichts. Wer keine Zahlen offenlegte, hatte bislang keinerlei Sanktionen zu befürchten. das allerdings ist jetzt vorbei. Bis spätestens Ende Februar müssen die Unternehmen ihre Geschäftsabschlüsse einreichen - sonst drohen Bußgelder in Höhe von 2.500 bis 25.000 Euro. Entsprechende Erinnerungsschreiben werden aktuell an alle betroffenen Unternehmen verschickt.

Offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von maximal TEUR 4.015, Umsatzerlösen von maximal TEUR 8.030 und maximal 50 Arbeitnehmern nur die Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) und der Anhang ohne die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung. Alle anderen Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss nebst Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sowie gegebenenfalls den Bericht des Aufsichtsrats und der Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss vorlegen.

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