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Sonstiges 30.07.2008
Sonstiges 30.07.2008

OLG Stuttgart fällt Urteil zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Wenn Preise in Preissuchmaschinen von Preisen im Online-Shop abweichen, dann ist das irreführende Werbung, urteilten die Richter am OLG Stuttgart. Die Kollegen in Hamburg sehen dies allerdings etwas anders.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. 2 U 12/07) entschieden, dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angegebenen Preises vom tatsächlich im beworbenen Online-Shop festgesetzten Preis als irreführende Werbung i.S.v. §§ 5, 3 UWG anzusehen ist. Dem Urteil zugrunde lag ein Shopanbieter, der seine Preisangaben mehrmals täglich aktualisierte, die Preissuchmaschine allerdings aktualisierte die Preise des Shops lediglich einmal am Tag, so dass es zu Abweichungen kam. Dagegen wandte sich ein Wettbewerber des Shop-Anbieters - mit Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart hätte der Shop-Anbieter durch die Werbung in der Preissuchmaschine mit dem nicht aktualisierten Preis beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, er könne das Produkt dort zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das Internet erwerben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann. Eine Haftung der Preissuchmaschine für die richtige Darstellung der Preise sahen die Richter indes nicht.

Das OLG Stuttgart weicht in seiner Entscheidung diametral von der Rechtsprechung anderer Gerichte, so etwa des Oberlandesgerichts Hamburg, ab. Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 11.09.2006 (Az.: 3 W 152/06) gegenteilig entschieden und festgestellt, dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angezeigten Verkaufspreises von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop, die nur für wenige Stunden besteht, eine lediglich unerhebliche und damit nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

BVDW-Justiziar Gerd Fuchs rät Shop-Anbietern, Preisänderungen jeweils zeitnah an die Suchmaschinenbetreiber weiterzugeben und auch zu prüfen, ob diese dort aktualisiert werden, da sonst die Abmahnung des Wettbewerbers droht. Weiter wäre möglich, auf Preisaktualisierungen während des Tages gänzlich zu verzichten und sich an die Aktualisierungsintervalle der Preissuchmaschine zu halten. Sofern der Shop-Anbieter dennoch seine Preise auch im laufenden Tagesgeschäft aktualisieren will, sollte er zumindest sicher stellen, dass die Preissuchmaschine den in der Suchmaschine gelisteten Produktpreis mit einen Zeitstempel versieht, so dass der Verbraucher erkennen kann, wann der Preis veröffentlicht wurde bzw. für welche Zeit dieser Preis maßgeblich war. Damit kann eine Irreführung der Verbraucher und somit eine Wettbewerbsverletzung gegenüber dem Marktkonkurrenten vermieden werden.

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