Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Am 03. 07. 2009 hat der Bundestag in seiner letzten Sitzung vor Ende der Legislaturperiode doch noch die seit Monaten umstrittene Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Als Reaktion auf die im Jahr 2008 bekannt gewordenen „Datenschutzskandale" führt das neue Datenschutzrecht vor allem zu erheblichen Einschränkungen bei der Verwendung von Adress- und Kundendaten im Werbebereich.
Die Änderungen treten - mit einer dreijährigen Übergangsfrist für „Altdaten" - am 01. 09. 2009 in Kraft. Personenbezogene Daten dürfen künftig grundsätzlich nur noch zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden, wenn die Betroffenen zuvor ein-gewilligt haben. Damit wird das bislang im Werbebereich geltende Opt-out-Prinzip, nach dem Datenverarbeitungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig waren, solange die Betroffenen nicht widersprochen haben, durch ein Opt-in-Prinzip ersetzt.
Ausnahmen von diesem Opt-in-Prinzip sind in fünf Fällen vorgesehen, wenn ausschließlich sog. Listendaten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift und Geburtsjahr) verarbeitet oder genutzt werden und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Erstens bleibt eine Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden oder mit Listendaten möglich, die aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben wurden. Listendaten dürfen zweitens für B2B-Werbung und drittens von gemeinnützigen Organisationen für Spendenwerbung verwendet werden.
Viertens ist es erlaubt, Listendaten für Werbezwecke an Dritte zu übermitteln, wenn in jeder Werbeaussendung des Dritten die Herkunft der Daten, d. h. das Unternehmen, das die Daten erstmals erhoben hat, eindeutig ausgewiesen ist und - ab dem 01. 04. 2010 - jede Datenübermittlung zur Erteilung entsprechender Auskünfte an die Betroffenen für zwei Jahre gespeichert wird. Dadurch können weiterhin fremde Adressdaten zur Neukundengewinnung benutzt werden. Fünftens darf mit Listendaten für fremde Angebote geworben werden, wenn der datenverarbeitende Absender in jeder Werbeaussendung eindeutig erkennbar ist.
Weitere wichtige Neuerungen
Weitere wichtige Neuerungen sind u. a. eine eigenständige Regelung für die Markt- und Meinungsforschung, eine Stärkung des Datenschutzbeauftragten, Informationspflichten bei gravierenden Datenpannen und eine Verschärfung der Bußgeldsanktionen.
Im Internet gilt das neue Datenschutzrecht für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten, die zu „Offline-Zwecken" verwendet werden, z. B. zur Abwicklung eines Buchkaufs in einem Onlineshop. Datenverarbeitungen hingegen, die die Nutzung reiner Onlineangebote wie E-Mail-Dienste oder Web 2.0-Plattformen betreffen, unterliegen den spezielleren Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes (TMG).
Unser Tipp:
Da das neue Datenschutzrecht auch im Internet relevant ist, machen Sie sich rechtzeitig vor dem 01. 09. 2009 mit den Änderungen vertraut, um Datenschutzverstößen vorzubeugen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart