
(Quelle: Photocase.com/misterQM)
(Quelle: Photocase.com/misterQM)
Seit heute ist die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV in Kraft getreten. Online-Händler sollten die neue Musterwiderrufsbelehrung ab sofort verwenden.
Das lange Warten auf die neue Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat ein Ende. Zum 1. April tritt die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV in Kraft. Zwei Punkte, die der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Gütesiegelanbieter Trusted Shops am ursprünglichen Entwurf vom Oktober 2007 kritisiert hatten, wurden korrigiert: Erstens wird auf den Abdruck der im Diskussionsentwurf noch geplanten Vorschriftstexte verzichtet. Zweitens ist geplant, die Muster in ein formelles Gesetz zu überführen. Ein Entwurf hierfür soll noch vor der Sommerpause vorliegen. Den neuen Text finden Sie hier.Das alte Muster soll noch bis Ende September 2008 verwendet werden dürfen. Internethändler sind allerdings gut beraten, bereits jetzt den neuen Text zu verwenden, denn sein Vorläufer war von einigen Gerichten für unwirksam erklärt worden. Theoretisch könnte dies auch mit dem neuen Text passieren, bis das Muster als formelles Gesetz verkündet wird. Allerdings wurden in dem neuen Muster alle bislang bekannten Fehler korrigiert. Außerdem kann sich der Unternehmer auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, der das Muster für rechtens erklärt.
Von Änderungen einzelner Formulierungen des Musters ist unbedingt abzuraten. Denn nur das unveränderte, nach den Gestaltungshinweisen angepasste Muster wird in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für rechtens erklärt. Werden nur einzelne Formulierungen daraus verwendet, Formulierungen abgeändert oder ergänzt, besteht keine Rechtssicherheit mehr.
weiter zu: Der E-Shop-Rechtstipp: Klausel zur Begrenzung der Rücksendekosten ist unzulässig.