
Die beste Werbung für den Shop sind Meinungen und Bewertungen von Kunden. Denn Interessenten hören am ehesten auf andere Kunden. Daher ist es besonders wichtig, dass die Bewertungen auch authentisch sind. Das sind sie aber nicht mehr, wenn für die Abgabe einer positiven Bewertung ein Rabatt oder ein Geschenk versprochen hat.
Mit der Frage der Zulässigkeit von Werbung mit Bewertungen, für die ein Rabatt versprochen wurde, hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu beschäftigen. Ein Händler für Druckerzubehör verschickte an seine Kunden einen Newsletter, in dem ein Rabatt in Höhe von 25 Prozent versprochen wurde. In der zugehörigen Erläuterung hieß es, dass es zunächst einen nachträglichen Rabatt auf den Kaufpreis in Höhe von 10 Prozent gäbe, wenn der Kunde in einem bestimmten Meinungsportal eine Bewertung abgäbe.
Einen Sonderrabatt in Höhe von 25 Prozent auf den Warenwert der letzten Bestellung wurde versprochen, wenn die abgegebene Bewertung von den Nutzern der Bewertungsplattform durchschnittlich mit "hilfreich" bewertet wurde. Die Rabatte bekam man dann als Überweisung auf das Konto gutgeschrieben.
In dem Bewertungsportal selbst wurde aber nicht darauf hingewiesen, dass für die Bewertung ein Rabatt eingeräumt wurde. Deswegen mahnte ein Konkurrent ab, da er darin eine irreführende Werbung sah.
Rechtsmissbrauch
Das Landgericht sah die Abmahnung in erster Instanz als rechtsmissbräuchlich an und verneinte somit den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung dieser Art der Werbung mit Kundenbewertungen. In der Berufungsinstanz konnte das OLG Hamm jedoch keinen Rechtsmissbrauch erkennen, sodass es sich mit näher mit den Unterlassungsansprüchen auseinander setzte.
Gutschein für Bewertung
Die Abmahnung hinsichtlich der Werbung mit Kundenbewertungen, die über Rabatte zustande gekommen sind, ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wurde, sei berechtigt erfolgt, entschied das Gericht, da es sich hierbei und wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen handele. Wer mit Kundenempfehlungen oder anderen Referenzschreiben werbe, darf diese grundsätzlich nicht erkaufen. Die Verwendung dieser bezahlten Empfehlung ist unzulässig, wenn bei der Bewerbung nicht auf diesen Umstand hingewiesen werde.
Die Kunden werden durch das Versprechen von Gutscheinen in ihrem Urteil beeinflusst. Voraussetzung für eine neutrale Bewertung sei aber, dass der Kunde diese unbeeinflusst und frei abgegeben hat, so das Gericht.
Der Verkehr erwarte aber keine erkauften Bewertungen, deswegen handelt irreführend, wer nicht auf diesen Umstand hinweist.
Unser Tipp für Shopbetreiber
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH anhängig, jedoch sollte man darauf verzichten, für die Abgabe von Bewertungen Geschenke oder Rabatte in Aussicht zu stellen. Andernfalls muss man auf diesen Umstand hinweisen. Aber wer will schon neben seine erhaltenen Bewertungen schreiben: "Diese haben wir uns erkauft"? Das wäre aus Marketingsicht nicht vorteilhaft, das Weglassen dieses Hinweises kann aber zu Abmahnungen führen.
Ihr