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Sonstiges 25.07.2013
Sonstiges 25.07.2013

Die Grundlagen der EU-Verbraucherrechterichtlinie Der Countdown hat begonnen

In einem Jahr treten neue Gesetze im Versandhandel in Kraft. Sie ersetzen die bisher gültigen Regeln des Fernabsatzrechts. INTERNET WORLD fasst die Veränderungen zusammen und erklärt, was Webshop-Betreiber beachten müssen.

Es wird ein harter Schnitt ohne Übergangsfrist: Am 13. Juni 2014, also in knapp einem Jahr, werden die bislang in Deutschland geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Internet-Handel mit Verbrauchern (B2C) durch Regeln ersetzt, die der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) entsprechen. Für den Online-Handel bedeutet dies die größte Änderung des Rechtsrahmens seit der Jahrtausendwende. Der Gesetzgeber befasst sich bereits seit geraumer Zeit mit der VRRL, die EU-weit im Dezember 2011 in Kraft trat. Der Verabschiedung der Verbraucherrechterichtlinie sind inten­sive Verhandlungen vorausgegangen.

Beginnend mit einer Konsultation über die nicht mehr zeitgemäße Fernabsatzrichtlinie aus dem Jahr 1997 haben Verbraucher- und Handelsverbände seit Anfang 2008 intensiv über die Neuregelungen diskutiert. In diesen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung unter anderem für die Regelung der sogenannten "Buttonlösung" zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet eingesetzt, die bereits 2012 in Deutschland in Kraft trat, aber auch für eine einheitliche europäische Muster-Widerrufsbelehrung. Mit der VRRL werden die Richt­linien zu Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften zusammengeführt und überarbeitet. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden, weil die Positionen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zu weit auseinander lagen.

Straffer Zeitplan

Die VRRL muss von allen EU-Mitgliedstaaten bis Ende dieses Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber liegt hier gut in der Zeit. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat bereits am 19. September 2012 einen Referentenentwurf (RefE) vorgelegt, der beschreibt, wie die Vorgaben in deutsches Recht überführt werden sollen. Am 19. Dezember 2012 - im Anschluss an eine Expertenanhörung - stellte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf (RegE) vor. In dieser Anhörung kamen auch wichtige Schwachpunkte der bisherigen Fernabsatz-Gesetzgebung zur Sprache, etwa eine Widerrufsfrist, die unendlich weiter läuft, wenn der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht ­informiert wurde.

Experten wie Jochen Clausnitzer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland, sahen darin damals eine Existenzbedrohung für kleinere Händler. Mitte Juni schließlich entschied der Bundestag über den Umsetzungsentwurf der Bundesregierung. Damit ist grundsätzlich klar: Die neuen Regelungen werden ab dem 13.06.2014 anzuwenden sein. Es gibt keine Übergangsfrist, sodass Marktteilnehmer die Anpassungen an die neuen Regelungen schon frühzeitig vorbereiten sollten, zumal die VRRL aus Händlersicht deutliche Vor- und auch Nachteile hat und die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie selbst bei gewissenhaftem Vorgehen Abmahnungen nach sich ziehen könnte.

Vollharmonisierung wird angestrebt

Stichwort Vollharmonisierung

Die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) reformiert wesentliche Vorschriften des bestehenden europäischen Standards an Verbraucherrechten. Damit ersetzt sie die europäischen Richtlinien 85/577/EWG ("Haustürgeschäftericht­linie") und 97/7/EG ("Fernabsatzrichtlinie"). Der bislang gültigen Fernabsatzrichtlinie von 1997 lag noch das Prinzip der Mindestharmonisierung zugrunde, die neue VRRL verfolgt dagegen das Ziel einer Vollharmonisierung.

Letzteres bedeutet, dass die nationalen Gesetzgeber keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen dürfen, die strenger oder milder sind. Von diesem Prinzip gibt es nur wenige Ausnahmen - zum Beispiel für Informationen im E-Commerce oder bezüglich Regelungen der Vertragssprache. Die Möglichkeiten für nationale Abweichungen sind also deutlich eingeschränkt. Dadurch sollen sich die Verbraucher in Zukunft darauf verlassen können, dass die wesentlichen Fernabsatz-Vorschriften innerhalb der EU gleich sind. Darüber hinaus vereinfacht die Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten für die Shop-Betreiber wesentlich den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Union.

Unterschiede bleiben bestehen

Allerdings reicht die Vollharmonisierung nicht so weit, dass jetzt tatsächlich für alle Internet-Unternehmer in der EU die gleichen Gesetze gelten. Unterschiede in den Mitgliedstaaten bleiben beispielsweise beim Datenschutzrecht, beim Vertragsrecht oder beim Sanktionsrecht bestehen. Letzteres greift bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Für diese Rechtsgebiete liegen bereits verschiedene Entwürfe vor, die ebenfalls für Angleichung sorgen sollen, so etwa die Datenschutz-Grundverordnung oder der Entwurf für ein europäisches Vertragsrecht.

Die politische Diskussion innerhalb der Union ist hier allerdings noch nicht abgeschlossen. Und das Wettbewerbsrecht ist zwar seit 2008 inhaltlich harmonisiert, die Sanktionen bei Verstößen sind jedoch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten. So gibt es in Deutschland die Abmahnung durch Konkurrenten, während in Polen oder in Frankreich die ­jeweils zuständigen Behörden Bußgelder verhängen können.

Informationspflichten

Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die Anforderungen an die Verbraucherunterrichtung werden in Deutschland nach wie vor teils in §§ 312c ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und im neuen Art. 246a EGBGB (Einführungs­gesetz BGB) geregelt. Dies steigert bedauerlicherweise die derzeit bestehende Unübersichtlichkeit und Intransparenz des Verbraucherschutzes noch zusätzlich. Auch werden mit der Umsetzung der VRRL die Paragrafennummern erneut geändert, sodass sämtliche Dokumente mit Verweisen angepasst werden müssen. Dass es auch anders geht, zeigen die Niederlande und Großbritannien. In diesen beiden Ländern sind sehr viel übersicht­lichere Umsetzungen der Informationspflichten geplant.

Der neue Art. 246a § 4 EGBGB normiert "Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten". Insgesamt sind darin 16 Regelungen enthalten, über die der Unternehmer den Verbraucher informieren muss.

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