Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Domains sind hart umkämpfte Wirtschaftsgüter - Unternehmen sollten deshalb bei der Vergabe neuer Top-Level-Domains schnell zugreifen. Mit der Registrierung allein ist es jedoch nicht getan: Der Besitzer muss sie auch nutzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Tschechischen Schiedsgerichts, das für Streitigkeiten um .eu-Domains zuständig ist.
Die wenigsten Domaininhaber wissen, dass Art. 21 der „Europäischen Verordnung 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ‚.eu' und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung" einen Benutzungszwang für die .eu-Domains vorsieht.
Nach dieser Vorschrift können Domainregistrierungen widerrufen werden, wenn der Domaininhaber keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain nachweisen kann oder er die Domain bösgläubig registriert hat oder benutzt. Bösgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt u.a. gem. Art. 21 Abs. 3 b) ii) der EU-Verordnung 874/2004 vor, wenn die Domain mindestens zwei Jahre lang ab deren Registrierung nicht in ausreichender Weise genutzt wurde.
Die Entscheidung des Tschechischen Schiedsgerichte vom 26.01.2009, Nr. 05231, betrifft den Antrag der Boltze Gruppe GmbH auf Übertragung der Domain „boltze.eu". Die Inhaberin dieser Domain war Frau Boltze, die sich auf ein entsprechendes Namensrecht berufen konnte. Ein berechtigtes Interesse konnte Frau Boltze damit darlegen.
Schon geringfügige Inhalte reichen
Zum Domainverlust führte letztlich aber, dass Frau Boltze die Domain boltze.eu während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Registrierung nicht benutzt hatte. Unter der Domain erschien nämlich lediglich der Hinweis „Wie sind bald online! Unsere Firma wird hier bald mit einer eigenen Homepage vertreten sein. Haben Sie bitte noch etwas Geduld und schauen sie später noch einmal vorbei." Diesen Hinweis sah das angerufene Schiedsgericht nicht als ausreichende Nutzungshandlung an.
Das Gericht betonte jedoch, dass Art. 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874/2004 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Als eine ausreichende Nutzungshandlung käme deshalb auch bereits eine äußerst geringfügige inhaltliche Darstellung unter der Domain oder aber die Nutzung der Domain zur Weiterleitung auf eine andere Website, welche sodann den Benutzungskriterien entspricht, (nicht jedoch die reine Nutzung für E-Mail-Zwecke, vgl. hierzu ADR-Fall Nr. 05208) in Betracht.
Unser Tipp:
Um einen Domainverlust zu vermeiden, sollten unter registrierten .eu-Domains zumindest geringfügige Inhalte - nicht nur „Under Construction-Sites" - abrufbar sein oder die Domain sollte zur Weiterleitung auf eine andere Website, auf der Inhalte abrufbar sind, genutzt werden.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart