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Informationspflichten ab Juli 2014
Sonstiges 26.07.2013
Sonstiges 26.07.2013

Informationspflichten ab Juli 2014 16 neue Regelungen

Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ändern sich auch die Informationspflichten für Online-Händler. Die formalen Anforderungen an deren Erfüllung normiert der neue Artikel 246a § 4 EGBGB. Darin enthalten sind insgesamt 16 Regelungen.

Der neue Art. 246a § 4 EGBGB normiert "Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten". Nach dem im Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf bleibt die bestehende Differenzierung in vor- und nachvertragliche Informationspflichten bestehen. Demnach müssen Händler dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung die relevanten Informa­tionen klar und verständlich und in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellen.

Im Zuge der Neuregelung ergibt sich eine Besonderheit aus § 312i Abs. 1 BGB für Geschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern: Der Händler muss in Zukunft spätestens bei Beginn des Bestell­vorgangs - und somit früher als bislang - klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags muss anschließend innerhalb ­einer angemessenen Frist erfolgen (§ 312f Abs. 2 BGB), spätestens aber bei der Lieferung der Waren oder bevor die Dienstleistung ausgeführt wird - und nicht wie derzeit bis zur vollständigen Erfüllung des Dienstleistungsvertrags.

Im Vergleich zum geltenden Recht haben sich die formalen Anforderungen an diese Bestätigung ­geändert. So muss die Bestätigung alle Fernabsatzinformationen enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat diese bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger in Textform zu Verfügung gestellt. Entgegen der bisherigen Regelung setzt der neue § 312f Abs. 2 BGB dabei keine "Mitteilung" und somit keinen Zugang beim Verbraucher mehr voraus.

16 Informationen

Der bereits erwähnte neue Art. 246a § 1 EGBGB enthält insgesamt sechzehn Regelungen, über die der Unternehmer den Verbraucher informieren muss. Verkürzt zusammengefasst sind das folgende Informationen:

  1. Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen
  2. Identität und Kontaktdaten des Unternehmers
  3. ggf. Identität und Adresse des Unternehmers, in dessen Auftrag ein Anbieter handelt
  4. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
  5. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis des Angebots
  6. Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik (zunm Beispiel Kunden-Hotline)
  7. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, inkl. Liefertermin und ggf. das Verfahren des Unternehmers für den Umgang mit Beschwerden
  8. Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  9. Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
  10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  11. Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Ver­träge oder sich automatisch verlängernder Verträge
  12. ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag ­eingeht
  13. ggf. Informationen zur Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten
  14. ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte
  15. ggf. Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
  16. ggf. Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Grundsätzlich überlässt es die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) den Mitgliedstaaten, die Sanktionen für die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten auszugestalten. Eine Vor­gabe lautet nur, dass diese wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen. Hier werden noch Details zu klären sein. Vor allem bei den Informationspflichten über Kosten und Entgelte ist besondere Vorsicht geboten. So kann der Unternehmer gemäß § 312e BGB vom Verbraucher die Übernahme der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstigen Zuschläge nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend informiert hat. Der Verbraucher muss selbst dann nicht für die Lieferung bezahlen, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, "die üblichen Versandkosten" zu tragen, sofern der Händler den genauen Preis - obwohl bekannt - nicht vor Vertragsschluss angegeben hat.

Darüber hinaus bedingen die Neuregelungen zum Widerrufsrecht, die mit der VRRL einhergehen, eine Reihe von Anpassungen, so zum Beispiel was die Mustertexte zur Widerrufsbelehrung betrifft. Dieser Bereich des Fernabsatzrechts hat in der Vergangenheit für unzählige Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten gesorgt. Um nach der Umstellung auf die neuen VRRL-konformen Regelungen auf der ­sicheren Seite zu sein, sollten die Änderungen sorgfältig beachtet werden.

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