INTERNET WORLD Logo Abo
Button-Lösung kommt zum 1. August 2012
Sonstiges 21.05.2012
Sonstiges 21.05.2012

Button-Lösung kommt zum 1. August 2012 Das müssen Sie wissen

Am 1. August 2012 tritt die sogenannte "Button-Lösung" in Kraft, die der Bundestag im Mai beschlossen hat. Der Beschluss soll Shopbetreiber dazu verpflichten, Verbrauchern bestimmte Informationen klarer als bisher zur Verfügung zu stellen. INTERNET WORLD Business fasst die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

Mit dem neuen Gesetz wird Paragraph 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs um drei Absätze erweitert. Das bedeutet für Betreiber von Onlineshops neue Informationspflichten. Der Bestellbutton muss bestimmte Kriterien erfüllen.

Was Sie künftig beachten müssen, lesen Sie auf den folgenden Seiten:

1. Das ist die Button-Lösung
2. Das hat sich geändert
3. Das muss auf dem Button draufstehen
4. Darüber muss der Kunde informiert werden
5. Ausnahmeregelungen
6. Das droht bei Nichtbeachtung

1. Das ist die Button-Lösung

Verbraucher sollen künftig jede Bestellung durch einen Klick auf eine bestimmte Schaltfläche bestätigen. Dafür müssen Unternehmen sich verpflichten, Online-Käufer klar verständlich und "in hervorgehobener Weise" über den Verkaufsvertrag zu informieren. In Online-Shops soll der Kunde über einen speziell beschrifteten Button den Kauf bestätigen.

2. Das hat sich geändert

Die Änderungen betreffen Paragraph 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Absatz 1 wurde verändert und die Absätze 2 bis 4 neu hinzugefügt.

Das sind die Änderungen im Wortlaut:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Tele- oder Mediendienstes" durch die Wörter "der Telemedien" ersetzt.

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1."

3. Das muss auf dem Button draufstehen

Mit der Gesetzesänderung sollen Verbraucher, die online einkaufen, unmissverständlich darüber informiert werden, dass der Kauf mit finanziellen Verpflichtungen vebunden ist. Diese Information muss auf dem Button stehen, auf den der Käufer vor dem Kaufvorgang klickt.

Die folgenden Formulierungen sind nach der Gesetzesänderung zulässig:

  • "Kaufen"
  • "Kostenpflichtig bestellen"
  • "Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen"

Nicht mehr zulässig sind dagegen Formulierungen, die dem Gesetzgeber nicht eindeutig genug sind. Zum Beispiel:

  • "Weiter"
  • "Bestellung abgeben"
  • "Jetzt bestellen"
  • "Anmeldung"

Die Beschriftung muss außerdem "gut lesbar" sein, der Button darf keine weiteren Zusätze als die Beschriftung enthalten und darf nicht zu kontrastarm gestaltet sein.

4. Darüber muss der Kunde informiert werden

Der Unternehmer wird verpflichtet, "dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, wesentliche Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen". Der Begriff "unmittelbar" ist sowohl zeitlich als auch räumlich gemeint. Das bedeutet, die wesentlichen Informationen müssen direkt über dem Bestellbutton stehen.

Diese wesentlichen Vertragsinformationen sind im Einzelnen:

  • Genaue Beschreibung des Produkts: "Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung"
  • Angabe über den "Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung", inklusive "gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten"
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrages bei einem Dauerschuldverhältnis

5. Ausnahmeregelungen

Keine Ausnahme:

Das Gesetz gilt auch für die Auktionsplattform eBay. Hier genügen  dem Gesetzgeber Bezeichnungen wie "Gebot abgeben" oder "Gebot bestätigen". Unklar ist allerdings noch, ob die derzeitige Ausgestaltung ausreicht, da die vom Gesetzgeber geforderten Informationspflichten nicht erfüllt werden.

Auch für den Mobile-Commerce gilt die neue Regelung. Hier ist besonders zu beachten, dass sogenannte Shopping-Apps rechtzeitig umprogrammiert werden. Wirksame Verträge mit Käufern können nur geschlossen werden, wenn die App rechtzeitig online ist.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind sogenannte B2B-Verträge zwischen Unternehmern. Das Gesetz gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

6. Das droht bei Nichtbeachtung

Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflichten kommt kein Vertrag zustande - "der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen".

Außerdem kann der Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, wenn er den Informationspflichten nicht nachkommt oder den Bestellbutton nicht entsprechend beschriftet.

Die Begründung im Wortlaut: "Fehlt es also an einer ausdrücklichen Bestätigung nach Absatz 3 Satz 1 oder ist im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet, kommt es zu keinem Vertragsschluss. Diese scharfe Rechtsfolge lässt sich damit begründen, dass diese Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift hat. § 312g Absatz 3 und 4 BGB-E dienen dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund der besonderen Situation im Internet bzw. bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien."

Das könnte Sie auch interessieren