INTERNET WORLD Logo Abo
Internet-Recht
Sonstiges 09.10.2017
Sonstiges 09.10.2017

Internet-Recht Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber: Unterlassungserklärung

shutterstock.com/Africa Studio
shutterstock.com/Africa Studio

In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile zusammen, die für Shop-Betreiber wichtig sind. Dieses Mal: Verhaltenspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Von Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock

Auch über den Sommer 2017 sind wieder einige Urteile ergangen, die für Online-Shop-Betreiber besonders wichtig sind oder für sie generelle Verhaltenstipps im Internet enthalten. Wir haben die wichtigsten Urteile zusammengefasst.
 
Verhaltenspflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
 
Wird ein Shop-Betreiber berechtigterweise wegen unzulässiger Werbung oder Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, kann er entweder freiwillig eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben oder er zur Unterlassung der Rechtsverletzung verurteilt.
 
Der Shopbetreiber, der zur Unterlassung zum Beispiel einer Werbung oder der Verwendung eines Zeichens verpflichtet ist, kann sich nicht auf bloßem Nichtstun ausruhen. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand, also zum Beispiel die Abrufbarkeit im Internet, geschaffen wurde, umfasst auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands. Bei einer festgestellten Rechtsverletzung ist es jedem Shopbetreiber zur Erfüllung seiner Unterlassungsverpflichtung zumutbar, die betroffenen Inhalte auf der eigenen Webseite zu ändern oder löschen und zudem sie Abrufbarkeit wenigstens über gängigen Suchmaschinen, allen voran Google, auszuschließen.

Die überwiegende Anzahl der Obergerichte geht auch von einer Pflicht des Unterlassungsschuldners zur Löschung des Suchmaschinen-Caches aus. Was einem Shopbetreiber sonst noch zumutbar ist, haben aktuell das OLG Celle und der Bundesgerichtshof entschieden.

  • Das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17) hat den Grundsatz bestätigt, dass der Verpflichtete sicherzustellen habe, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können und zwar weder über seine eigene Seite noch über die gängigen Suchmaschinen. Hingegen könne dem Verpflichteten nicht zugemutet werden, ohne dass es dafür einen Anlass gibt, die Kontrolle sämtlicher Portale (etwa YouTube) zu übernehmen. Dies würde die Pflichten überspannen, wenn das Handeln der Dritten, wie etwa desjenigen, der die Inhalte bei YouTube eingestellt hat, dem Verpflichteten nicht wirtschaftlich zugutekommt.
  • Der BGH (BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15) hat sich damit befasst, inwieweit ein Händler zur Erfüllung seiner Unterlassungsverpflichtung auf Dritte einwirken muss, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Wie eben bereits ausgeführt, besteht eine Einwirkungspflicht auf Dritte, wenn dem Verpflichteten das Handeln der Dritten wirtschaftlich zugutekommt, er mit einem Verstoß durch den Dritten ernstlich rechnen musste und er zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten hat. Kein zwingendes Erfordernis für die Annahme einer Wirkungspflicht ist jedoch, dass ihm gegen die Dritten rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung zustehen. Vertreibt der Verpflichtete seine Produkte an Händler und ist ihm untersagt worden, ein bestimmtes Produkt zu bewerben oder zu vertreiben, umfasst die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich die Pflicht, den Rückruf des Produktes von den belieferten Händlern zumindest zu versuchen.

Unser Tipp:

Grundsätzlich gilt: Geben Sie eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab! Neben der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, sollten Sie, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, die beanstandete Werbung beseitigen. Dabei müssen Sie neben der Anpassung der eigenen Webseite auch prüfen, ob sich die beanstandete Werbung noch anderweitig im Internet abrufen lässt.

Findet sich die beanstandete Werbung auch später noch im Netz, kann dies einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellen und eine Vertragsstrafe könnte verwirkt werden. Nur wer alles Zumutbare getan hat, kann sich auf fehlendes Verschulden berufen und eine Vertragsstrafe vermeiden.

Weitere wichtige Urteile für Shop-Betreiber: Gestaltung des Webshops, Verlinkung und Streaming, E-Mail-Werbung oder Impressum

Das könnte Sie auch interessieren