
In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile zusammen, die für Shop-Betreiber wichtig sind. Dieses Mal: Die richtige Gestaltung von Webshops.
Neben einem ansprechenden Design und einer einfachen Handhabung müssen bei der Gestaltung eines Webshops zahlreiche Informations-, Hinweis- und Verhaltenspflichten des Unternehmers berücksichtigt werden. Auch die Abläufe des Bestellvorgangs und der Vertragsabwicklung müssen anhand der rechtlichen Vorgaben gestaltet werden.
- Die schnellste und unkomplizierteste Möglichkeit sich bei einem Unternehmen über Probleme bei der Vertragsabwicklung zu beschweren, ist die telefonische Kontaktaufnahme. Viele Unternehmen bieten eine Service-Hotline aber nur unter teuren 0180-Nummern an. Damit ist jetzt Schluss, entschied der EuGH (Urteil v. 02.03.2017, Rechtssache C-568/15).
Die Kosten eines Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Hotline, die die Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrags betreffen, dürfen die Kosten eines Anrufs unter einer Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen. Andernfalls könnten Verbraucher aufgrund der drohenden Kosten davon abgehalten werden, den Unternehmer zu kontaktieren und ihre Rechte geltend zu machen. - Bekanntlich treffen Unternehmen viele Informationspflichten im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Der Gesetzgeber steht den Verbrauchern weitgreifende Schutzrechte zu. Weitaus unkomplizierter ist der E-Commerce im B2B-Bereich, also bei Geschäften die ausschließlich zwischen Unternehmern abgeschlossen werden.
Grundsätzlich steht es jedem Shopbetreiber frei, sein Angebot auf Gewerbetreibende zu beschränken. Allerdings muss dieser Wille klar und transparent zum Ausdruck kommen. Mit der Frage, was "klar und transparent" bedeutet, hat sich das OLG Hamm (Urteil v. 16.11.2016, Az. 12 U 52/16) beschäftigt. Der Hinweis darf nicht nach Schriftart oder Position leicht übersehbar sein. Er muss auf der Hauptseite und nicht erst durch scrollen am Seitenende aufgeführt sein. Gerade auf der Seite, auf der ein Vertragsangebot z.B. durch Ausfüllen einer Bestellmaske abgegeben wird, muss der Hinweis als Blickfang deutlich hervorgehoben sein. Die Anforderungen an die Deutlichkeit des Hinweises steigen, wenn die Website insgesamt den Eindruck erweckt, sich auch an Verbraucher zu richten.
Unser Tipp
Die verschiedenen Informations-, Hinweis- und Verhaltenspflichten, die einen Shopbetreiber treffen, sind bei der Gestaltung der Website zu berücksichtigen. Die Informationen müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei der Nutzung einer Website oder im Rahmen des Online-Bestellvorgangs vorliegen. Manche Informationspflichten können durch Hinweise in den AGB erfüllt werden, manche Hinweise müssen dem Nutzer nochmals kurz vor Abschluss der Bestellung aufgezeigt werden.