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Internet-Recht
Sonstiges 26.06.2017
Sonstiges 26.06.2017

Internet-Recht Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber: E-Mail-Werbung

shutterstock.com/Africa Studio
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In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile zusammen, die für Shop-Betreiber wichtig sind. Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Thema "E-Mail-Werbung".

In unserer neuen Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die beiden Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, und Rebekka Stumpfrock, Fachanwältin für Arbeitsrecht (beide Kanzlei Avantcore), regelmäßig Urteile zusammen, die für Online-Shop-Betreiber wichtig sind oder generelle Verhaltenstipps im Internet enthalten. Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Thema "E-Mail-Werbung".

Julia Blind

Dr. Julia Blind

Avancore

Mehrere aktuelle Entscheidungen haben die bisherige Rechtssprechung zu unerlaubter E-Mail-Werbung bestätigt oder konkretisiert. Probleme macht immer wieder die Einwilligung zum Erhalt:

1.Grundsätzliches

Grundsätzlich bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Empfängers für Werbe-E-Mails. Eine Einwilligung des Empfängers liegt vor, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis über die Sachlage ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass seine E-Mail-Adresse für E-Mail-Werbung benutzt wird.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. März 2017, Az. VI ZR 721/15) darauf hingewiesen, dass eine Einwilligung in E-Mail-Werbung nur dann "in Kenntnis über die Sachlage" erfolgt und damit rechtlichen Anforderungen genügt, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn der Empfänger bei der Abgabe der Einwilligungserklärtung dies nicht erkennen kann, weil zum Beispiel von Werbe-E-Mails "diverserer Partnerunternehmen" die Rede ist, ist die Einwilligung nicht wirksam und die Zusendung der Werbung rechtswidrig.

2. Double-Opt-in

Das OLG München hat sich nochmals mit den einzelnen Stufen des Double-Opt-in-Verfahrens zum Nachweis der Einwilligung in die E-Mail-Werbung auseinandergesetzt (Urteil vom 23. Januar 2017, Az.21 U 4747/15).

Im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens muss auch die erste E-Mail des Kunden, die Anlass für die Bestätigungs-E-Mail ist, dokumentiert und im Streitfall nachgewiesen werden. Der Nachweis kann grundsätzlich auch durch einen Zeugen erfolgen. Eine Zeugenvernehmung, dass Bestätigungs-E-Mails grundsätzlich immer erst nach Erhalt einer ersten E-Mail versandt werden ohne Bezug auf den konkreten Fall, ist nicht ausreichend.

3. Beschluss

Das Kammergericht hat entschieden (Beschluss vom 07. Februar 2017, Az. 5 W 15/17), dass Kundenzufriedenheitsanfragen E-Mail-Werbung seien. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG griff im zu entscheidenden Fall nicht, weil in der Werbe-E-Mail kein Hinweis auf den jederzeit möglichen Widerspruch gegen die Verwendung enthalten war.

Tipp

Vor der Abgabe der Einwilligungserklärung zum Erhalt von Werbe-E-Mails muss der Empfänger über den Versender der Werbe-E-Mails und die beworbenen Produkte aufgeklärt werden.

Rebekka Stumpfrock

Rebekka Stumpfrock

Avancore

Beim Versand von E-Mail-Werbung müssen Online-Shop-Betreiber sorgfältig darauf achten, dass das Double-Opt-in-Verfahren eingehalten wird und auch entsprechend dokumentiert ist. Die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens sollte keine Werbung enthalten.

Um kein Risiko einzugehen, sollte der Verbraucher in Werbe-E-Mails und Newslettern darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung deiner Daten zu Werbezwecken widersprechen kann beziehungsweise eine erteilte Einwilligung widerrufen kann.

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