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Heise gewinnt Rechtsstreit vor dem BGH (Foto: fotalia.com/krimar)
Sonstiges 15.10.2010
Sonstiges 15.10.2010

Heise gewinnt Rechtsstreit vor dem BGH Verlinkungen sind zulässig

Ein Link auf eine Kopierschutzsoftware ist im Rahmen von redaktioneller Berichterstattung zulässig. Zu dieser Entscheidung ist jetzt der Bundesgerichtshof gekommen, der in einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Heise und der Musikindustrie zu Gunsten des Verlags entschieden hat.

Auslöser für den Rechtsstreit war ein Bericht auf heise online über Kopierschutzmaßnahmen, bei dem die Journalisten auch einen Link auf die Startseite eines Softwareherstellers gesetzt hatten, der Software zum Knacken von Kopierschutzmechanismen zum Download anbietet. Dies war dem Verlag bereits in mehreren Instanzen untersagt worden. Jetzt traf der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zu Heises Gunsten: So sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung grundsätzlich zulässig - vorausgesetzt, der Link diene zur reinen Informationsbeschaffung. Sollte dem Leser hingegen die Beschaffung illegaler Software erleichtert werden, sähe dies anders aus.

Im Rahmen der Verhandlung hatte die Musikindustrie argumentiert, dass es in dem Bericht gar nicht um die Vermittlung von Wissen gegangen sei. Statt dessen sei durch die Verlinkung ein Generalangriff auf urheberrechtlich geschützte Kopierschutztechnologien vollführt worden. Der Vorsitzende der Verhandlung führte jedoch an, dass Links nicht nur eine inhaltliche Bedeutung haben, sondern auch als Beleg für die Berichterstattung dienen. Hier gelte es, beide Interessen gegeneinander abzuwägen.

Das zu Gunsten von Heise gefällte Urteil ist rechtskräftig, allerdings kann es die Musikindustrie noch vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten. Die Kosten des Verfahren müssen die klagenden Unternehmen der Musikbranche tragen.

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