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Richterhammer auf einem Laptop

OLG München Vage Lieferzeitangabe im Online-Handel nicht zulässig

shutterstock.com/Bullion Photos
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Das Oberlandesgericht München hat entschieden: Die Zeitangabe "bald verfügbar" ist im Webshop in Bezug auf die Zustellung eines Produktes nicht zulässig. Online-Händler dürfen ihren Kunden die Lieferung des Produktes nicht vage versprechen.

Der Multichannel-Händler Media Markt musste vor dem Oberlandesgericht München eine Schlappe einstecken. Das Gericht urteilte, dass in einem Online Shop die Lieferzeitangabe "bald verfügbar" für ein Produkt nicht zulässig ist. Webshop-Betreiber dürfen ihren Kunden bei einer Online-Bestellung die Lieferung des Produktes nicht vage versprechen. Daher reiche die Angabe nicht aus.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW aufgrund unzulässiger Informationsangaben der Media Markt E-Business GmbH bei der Online-Bestellung eines Handys. Konkret ging es um ein Angebot von August 2016. Media Markt bot damals in seinem Online Shop das Smartphone "Samsung Galaxy S6" für 499 Euro zum Kauf an. Kunden, die das Handy erwerben wollten, wurden während des Bestellvorgangs mehrfach mit dem Hinweis "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar" auf eine unbestimmte Lieferung des georderten Artikels hingewiesen.

"Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird", teilt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski mit.

Unbestimmte Angabe zur Lieferung nicht zulässig

Das sah auch das Oberlandesgericht München so und hat daher der Media Markt E-Business GmbH diese Praxis untersagt. Die Richter stimmten der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW zu, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet gegen die gesetzliche Informationspflicht der Anbieter verstößt.

Kunden müssen ab sofort bei einer Online-Bestellung direkt erfahren, wann sie konkret mit der Zustellung des Artikels zu rechnen haben. Bei der Angabe "bald verfügbar", erfahren Kunden lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Dadurch wissen sie aber nicht, wie lange - einige Tage oder Wochen und Monate - die Lieferung dauern wird.

Das Gericht bestätigt damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Media Markt kann noch Beschwerde einlegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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