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Richterhammer

BGH-Urteil Ortlieb darf Amazon Anzeigen verbieten

shutterstock.com/Paul Matthew Photography
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Ortlieb darf Amazon Anzeigen auf Google mit einer irreführenden Verwendung seines Markennamens untersagen. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof. Er weist damit die Revision von Amazon gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurück.

Der Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb kann eine irreführende Verwendung seines Markennamens in Anzeigen von Amazon bei Google verbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe und wies die Revision des Internet-Riesen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München damit zurück.

Der Mittelständler aus dem fränkischen Heilsbronn sieht demnach in der Verlinkung von Anzeigen mit gemischten Angebotslisten auch anderer Hersteller zu Recht eine Verletzung der Marke Ortlieb. Diese werde irreführend verwendet, denn die Kunden erwarten nach Überzeugung des Gerichts beim Anklicken der Anzeige ausschließlich Angebote von Ortlieb (Az. I ZR 29/18).

Der Hintergrund

Ortlieb bietet selbst keine Produkte über Amazon an. Das Unternehmen wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" in Google eine Amazon-Anzeige auftaucht. Diese verlinkt auf eine Angebotsliste, in der neben Ortlieb-Taschen auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind.

Amazon teilte mit, die Entscheidung des BGH anzuerkennen. "Wie andere Unternehmen auch, nutzen wir unser Anzeigenmarketing, um die relevantesten Produkte zu präsentieren, die wir in unseren Stores anbieten - damit unsere Kunden die Produkte finden, die sie begeistern."

Mit einer ähnlichen Klage blieb Ortlieb dagegen kürzlich vor dem Oberlandesgericht München erfolglos. Demnach dürfen bei einer Suche auf der Amazon-Seite auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen. Der Fall hatte auch schon den BGH beschäftigt.

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