
P2B-Verordnung, Medienstaatsvertrag, NetzwerkDG - das neue Jahr bringt zahlreiche Änderungen, auf die Online-Unternehmer vorbereitet sein müssen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann stellt die wichtigsten Neuerungen vor und sagt, worauf man achten muss.
Das neue Jahr bringt für die Internet-Wirtschaft eine Reihe von rechtlichen Änderungen, die man sorgfältig im Auge behalten muss. Dabei ist es wie in den Jahren zuvor auch: Nicht bei allen Regelungen steht heute schon fest, wie sie genau ausgestaltet werden und wie sie sich im Unternehmensalltag auswirken werden.
P2B-Verordnung: Platfom to Business
Ab dem 12.07.2020 gelten die Vorschriften der sogenannten P2B-Verordnung (Platform-to-Business-Verordnung EU 2019/ 1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten).
Die Verordnung soll dabei das Machtgefälle zwischen Google und Amazon einerseits und gewerblichen Anbietern, welche diese nutzen, andererseits abmildern und so die Stellung von Online-Händlern verbessern. Als Online-Vermittlungsdienste werden dabei Online-Dienste definiert, die es gewerblichen Nutzern auf vertraglicher Grundlage ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Transaktionen letztlich über die Plattform selbst abgeschlossen werden oder dies anderweitig geschieht. Zu den Online-Vermittlungsdiensten zählen neben klassischen Handelsplattformen wie Amazon, eBay und Co auch Preisvergleichsdienste, Buchungsportale und Social-Media-Anbieter, wenn über die Plattform konkrete B2C-Geschäfte angebahnt werden.

Marcus Beckmann ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Online- und Markenrecht. Er ist Mitbegründer der Kanzlei Beckmann und Norda in Bielefeld.
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Die Regelungen stellen klar, dass die AGB der Plattformanbieter klar und verständlich formuliert sowie leicht verfügbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so sind die AGB nichtig. Auch das Sperren oder der Ausschluss von Händlern von der Plattform wird erschwert. Zudem müssen die Ausschlusskriterien in den AGB definiert werden. Änderungen der AGB müssen mit einer Vorlauffrist von mindestens 15 Tagen angekündigt werden. Dem Händler steht dabei ein Kündigungsrecht zu. Plattformbetreiber müssen künftig die Hauptparameter für das Ranking der gelisteten Angebote und Gründe für ihre Gewichtung angeben. Verwendet der Anbieter Bestpreisklauseln, so sind die Gründe hierfür in den AGB zu benennen.
Die Bedeutung von Provisionen und anderer Entgelten für das Ranking müssen ebenfalls offengelegt werden, nicht jedoch die kompletten Algorithmen. Dies soll die Transparenz steigern. Schließlich müssen Plattformbetreiber ein internes Beschwerdemanagementverfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vorhalten.
Neustart bei der ePrivacy-Verordnung
Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollte 2020 auch die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten. Dabei handelt es sich um eine Nachfolgeregelung von Cookie-Richtlinie und ePrivacy-Richtlinie. Entwürfe lagen in verschiedenen Entwicklungsstadien vor. Insbesondere die geplanten Regelungen zum Tracking und (Re-)Targeting durch Cookies hätten den üblichen Marketing-Methoden einen Riegel vorgeschoben.
Nun hat sich abgezeichnet, dass keine politische Einigkeit über den genauen Regelungsgehalt und den Verordnungstext erzielt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich der Verordnungsgeber entschlossen, die Verordnung nunmehr doch nicht 2020 zu verabschieden, sondern einen kompletten Neustart zu versuchen. Was am Ende des politischen Entscheidungsprozesses steht und welche Regelungen auf Unternehmen und Website-Betreiber zukommen werden, ist nicht abzusehen.
Bußgelder bei Verstößen gegen die DSGVO
Wie bereits in den vergangenen Monaten werden die Landesdatenschutzbehörden zukünftig vermehrt Verstöße gegen die DSGVO mit Bußgeldern belegen. Dabei ist insbesondere auch der Einsatz von Analysewerkzeugen wie Google Analytics in das Visier der Datenschützer geraten. Verstöße lassen sich leicht feststellen und systematisch verfolgen. Neben den zahlreichen Streitfragen zur Auslegung der DSGVO müssen die Gerichte auch noch die Streitfrage klären, inwieweit die Paragrafen 30 und 130 OWiG auf Bußgelder nach Art. 83 DSGVO gegen Unternehmen anzuwenden sind, dabei geht es um die individuelle Haftung von Geschäftsführern. Eine Anwendbarkeit hätte zur Folge, dass Bußgelder gegen Unternehmen nur unter erschwerten Bedingungen verhängt werden könnten, da dann regelmäßig ein zurechenbares und schuldhaftes Verhalten bzw. Aufsichtsverschulden des Führungspersonals nachgewiesen werden müsste.
Grundsätzlich gilt: Wer ein Anfrage oder Anhörung von der zuständigen Datenschutzbehörde erhält, sollte nicht in Panik verfallen. Die von den Datenschutzbehörden vertretenen Rechtsansichten sind längst nicht immer rechtskonform. Zudem folgt ein Bußgeld regelmäßig erst am Ende eines datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahrens. Oft lassen sich diese verhindern oder abmildern. Auch das DSGVO-Bußgeldkonzept und die darin enthaltenen Regeln zur Bußgeldhöhe werden mit Sicherheit gerichtlich überprüft.
NetzDG: Meldepflicht für Hasspostings
Auch das Netzwerkdurchdringungsgesetz soll weiter angepasst werden. Betreiber sozialer Netzwerke sollen verpflichtet werden, Hasspostings und andere illegale Postings direkt an das Bundeskriminalamt zu melden. Dabei sollen die IP-Adresse und die Portnummer übermittelt werden.
Medienstaatsvertrag
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich im Dezember 2019 auf einen neuen Medienstaatsvertrag verständigt. Er muss noch von den Länderparlamenten der Bundesländer verabschiedet werden. Die neuen Vorschriften sollen voraussichtlich im September 2020 in Kraft treten, da hierdurch auch die europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) umgesetzt werden soll. Medienplattformen und Medienintermediäre wie Facebook, Google Co. unterfallen ebenfalls den Regelungen des Medienstaatsvertrags, wenn sie im Monat mindestens eine Millionen Nutzer erreichen.
Neu ist eine Kennzeichnungspflicht von Chatbots. Entsprechende Inhalte müssen als solche zu erkennen sein. Livestreams benötigen zukünftig einer Rundfunklizenz, wenn sie im Durchschnitt der letzten sechs Monate weniger als 20.000 Nutzer gleichzeitig erreichen.
Markenrecht: Neues Löschungsverfahren
Am 01.05.2020 wird das Löschungsverfahren für eingetragene Marken in ein Verfalls- beziehungsweise Nichtigkeitsverfahren umbenannt. Eine wesentliche Neuerung ist neben einer Optimierung des Ablaufs solcher Verfahren, dass auch relative Schutzhindernisse (ältere Markenrechte und Kennzeichenrechte) in dem Verfahren geltend gemacht werden können.
Weitere Themen
Der Bundesgerichtshof hat zudem für Januar und Februar 2020 eine Reihe von Entscheidungen angekündigt. Dabei geht es um Verfahren zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit von Händlern für Amazon-Bewertungen, zu Ansprüchen gegen ein Bewertungsportal wegen negativer Bewertungen sowie ein Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht und möglichen daraus folgenden Wettbewerbsverstößen.
Die Rechtsprechung wird sicher wieder weitere unliebsame Überraschungen parat haben, die von Unternehmen umgehend umgesetzt werden müssen. Sie sind verpflichtet, sich eigenständig über gesetzliche Neuerungen zu informieren und diese umzusetzen. Unwissenheit schützt nicht vor Abmahnungen und Bußgeldern.