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BGH erklärt Meinungsfreiheit für Links Foto: fotolia.com/krimar
Sonstiges 20.04.2011
Sonstiges 20.04.2011

BGH erklärt Meinungsfreiheit für Links Auch Links auf rechtswidrige Inhalte sind gestattet

Links zu anderen Webseite zu setzen, wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies gilt sogar für Links auf rechtswidrige Angebote, sofern dies dem Informationsinteresse dient.

Mit seinem Grundsatzurteil, das jetzt schriftlich begründet wurde, entschied der Bundesgerichtshof einen Rechtstreit zwischen dem Nachrichtendienst heise online und mehreren Musikkonzernen wie Sony, BMG, Edel, Emi, Universal und Warner. Diese hatten heise online vorgeworfen, in einem Artikel zu AnyDVD, einer Software, die den Kopierschutz von DVDs umgehen kann, auf die Webseite des Herstellers verlinkt zu haben. Damit, so die Argumentation, mache sich der Nachrichtendienst quasi zum Mittäter bei Urheberrechtsverletzungen.

Bereits im Oktober entschied der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen zugunsten von heise online. Die jetzt veröffentlichte schriftliche Urteilsbegründung ist jedoch von richtungweisender Bedeutung. Bei Links handele es sich nicht nur, um eine „technische Unterstützungsleistung“, so der BGH, sondern sie sind vielmehr „als Belege und ergänzende Angaben [in die Beiträge] eingebettet“. Damit stünden Links unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Dies gehe sogar so weit, dass auf rechtswidrige Inhalte verlinkt werden könne. Allerdings muss dafür das Informationsinteresse überwiegen.

Mit der Entscheidung erhalten Onlinemedien eine größere Freiheit in der Berichterstattung, denn es können unter den gegebenen Voraussetzungen Links zu weiterführenden Informationen und zu Quellen gesetzt werden. Offen bleibt jedoch die Frage, welche Angebote als Onlinemedium gelten. Ob beispielsweise ein Blog dazu zählt und in welchen Fällen ein besonderes Informationsinteresse gegeben ist, muss vermutlich von Fall zu Fall entschieden werden.

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