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Richterhammer
Sonstiges 04.06.2019
Sonstiges 04.06.2019

OLG Düsseldorf "Enge Bestpreisklausel" von Booking.com zulässig

shutterstock.com/Paul Matthew Photography
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Untersagung der "engen Bestpreisklausel" von Booking.com durch das Bundeskartellamt aufgehoben. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig.

Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche "enge Bestpreisklausel" sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um "ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen" zu verhindern, hieß es zur Begründung.

Seit 2016 verwendet Booking.com diese Klausel nicht mehr. Mit ihr wollten die Betreiber verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen. In diesem Fall erhält das Portal keine Vermittlungsprovision. Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft.

Bundeskartellamt enttäuscht über Entscheidung

Das Bundeskartellamt reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. "Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten", sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.

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