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BGH stellt Produktfotos und -beschreibungen gleich Foto: fotolia/Fontanis
Sonstiges 13.01.2011
Sonstiges 13.01.2011

BGH stellt Produktfotos und -beschreibungen gleich Bilder sind ebenso bindend wie Text

Wer im Internetprodukte anbietet, sollte auf die beigefügten Fotos achten. Sie sollten genau das zeigen, was verkauft werden soll. Der Käufer müsse sich auf die Angaben des Händlers verlassen können, urteilt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Dazu gehört auch, dass die Bilder dem tatsächlich verkauften Produkt entsprechen.

Eine gewerbliche Restwertaufkäuferin hat über eine Internet-Restwertbörse einen unfallbeschädigten Pkw erworben. Auf einem der online bereitgestellten Fotos des Auto war eine Standheizung zu erkennen, die jedoch nicht in der Produktbeschreibung erwähnt wurde und vom anbietenden Autohaus nicht mitverkauft werden sollte. Deshalb wurde die Standheizung vor dem Verkauf ausgebaut.

Die Käuferin forderte nun die Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung ein und klagte im Zuge dessen gegen einen Kfz-Sachverständigenbüro, dass das Auto im Auftrag des Autohauses in die Internet-Restwertbörse einstellte.

Der Bundesgerichthof erklärte in der Revision, dass der Klägerin durchaus ein Anspruch auf Nacherfüllung zustehe. Demnach kann sie auf Basis der Fotos den Wiedereinbau der Standheizung oder einer gleichwertigen einfordern.

Die Revision hatte jedoch für die Klägerin keinen Erfolg, denn zum einen hat sie mit dem Sachverständigenbüro die falsche Partei beklagt; Verkäufer war nämlich das Autohaus. Zum anderen hätte sie zunächst auf Nacherfüllung und nicht gleich auf Schadensersatz drängen müssen.

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