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Sonstiges 05.10.2017
Sonstiges 05.10.2017

Urteil BGH bestätigt Verbot von Werbefoto auf Homepage von Tabakunternehmen

shutterstock.com/ConstantinosZ
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Gelten in Sachen Werbung für die Website eines Unternehmens die gleichen strengen Regeln wie für Nachrichtenportale? Ja, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des Unternehmens störten, auf denen gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren.

Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des niederbayerischen Tabakherstellers wies der BGH zurück.
Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden.

Das Verbot gilt auch "in Diensten der Informationsgesellschaft". Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet - und auch Unternehmensseiten, die sich an die "breite Öffentlichkeit" wenden, stellte der BGH in seinem Urteil fest (Az. I ZR 117/16).

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