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Sonstiges 13.02.2014
Sonstiges 13.02.2014

Trade-In-Gutscheinaktion Amazon verliert Streit um Buchpreisbindung

shutterstock.com/donatas1205
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Ein Nachlass auf preisgebundene Bücher ist auch über Umwege nicht erlaubt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden und eine Trade-In-Gutscheinaktion von Amazon untersagt.

Zwei gebrauchte Bücher einschicken und einen Gutschein über fünf Euro erhalten: Mit dieser zeitlich befristeten Aktion wollte Amazon Neukunden für sein "Trade-In-Programm" anwerben, im Rahmen dessen der Online-Händler gebrauchte Artikel, darunter eben auch Bücher, ankauft. Der Gutschein sollte dann beim nächsten Bücherkauf verrechnet werden.

Nach Ansicht von Amazon widerspreche dies nicht der Buchpreisbindung, die Verlage dazu verpflichtet, für Neuerscheinungen verbindliche Preise festzulegen. Das Unternehmen argumentierte, dass nur der Verkauf von Büchern der Preisbindung unterliege, nicht jedoch der Ankauf gebrauchter Bücher. Bei letzterem könne man deshalb die Preise frei festlegen und die durch den Ankauf zweier Bücher eintretenden Synergieeffekte mit fünf Euro entgelten.

Widersprochen hat dieser Argumentation der Börsenverein, da sonst jede denkbare Leistung eines Kunden, wie etwa die Abgabe von Buchrezensionen, mit Gutschriften belohnt werden könne, was beim Folgekauf preisgebundener Bücher einen Verstoß darstelle. Amazon würde bei dieser Gutschein-Aktion, so der Verein, den Nachlass auf den nächsten Kauf aus dem eigenen Rabatt bezahlen und damit nicht den verbindlichen Preis erhalten.

Hinzu kommt, dass der Börsenverein nachweisen konnte, dass Amazon den Rabatt auch gewährte, wenn nur ein Buch angekauft wurde und somit die von dem Unternehmen genannten Synergieeffekte nicht eintreten konnten.

Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil "die Rechtsauffassung des Börsenvereins geteilt" und damit die einstweilige Verfügung vom 4. September 2012 bestätigt. Da das Urteil allerdings zur Revision zugelassen wurde, erwartet auch das Oberlandesgericht, dass der Streit vermutlich schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werde.

Für viele Buchhändler ist Amazon nicht zuletzt wegen solcher Rabatt-Aktionen ein rotes Tuch. Im November 2013 ist der Online-Marktplatz, der im vierten Quartal 2013 seinen Gewinn weniger als erwartet steigern konnte, ihnen jedoch mit einem erstaunlichen Schritt entgegen gekommen: Ladenbetreiber dürfen mit einem neuen Programm nicht nur den E-Reader Kindle verkaufen, sondern werden zwei Jahre lang auch am Umsatz mit den E-Books beteiligt, die über die Kindle-Plattform verkauft werden.

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