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AMA-Bildrecht
Sonstiges 27.11.2015
Sonstiges 27.11.2015

Ask Me Anything AMA-Nachklang: Letzte Antworten zu Bildrecht in Social Media

Auch die Redaktion hatte noch einige Fragen an unsere Experten

Shutterstock.com/Sebra

Auch die Redaktion hatte noch einige Fragen an unsere Experten

Shutterstock.com/Sebra

Am vergangenen Mittwoch beantworteten Rechtsanwälte der Kanzlei "Schürmann, Wolschendorf, Dreyer" im Format AMA alle Fragen zum Bildrecht in Social Media. Auch die Redaktion hatte noch einige Fragen.

Bildrecht in den sozialen Medien ist ein heikles Thema, zu dem viele Wissenslücken existieren. Das wurde wieder einmal durch die zahlreichen Nutzer-Fragen bei der dritten Auflage des Formats "Ask Me Anything" (AMA) deutlich. Jan Baier, Roman von der Heide und Kathrin Schürmann von der Kanzlei "Schürmann, Wolschendorf, Dreyer" beantworteten alle eingehenden Fragen.

Auch für die Fragen der Redaktion hatten die drei Anwälte Antworten parat.

Ist es erlaubt, ein sehr einfach gehaltenes Bild selbst mit einem Grafikprogramm nachzustellen und dieses dann zu verwenden, auch wenn es eins zu eins wie das Original aussieht?
Anwälte:
Wenn es sich bei dem Bild um eine Fotografie handelt, ist sie zumindest als sogenanntes Lichtbild urheberrechtlich geschützt. Dabei ist es egal, ob es sich um eine künstlerisch wertvolle Fotografie handelt oder nicht. Der Schutz bei solchen Lichtbildern beschränkt sich allerdings auf die konkrete Aufnahme in ihrer technischen Ausgestaltung. Dies bedeutet, dass ein Nachstellen des Motivs beziehungsweise die Nachbildung durch ein Grafikprogramm bei Lichtbildern grundsätzlich urheberrechtlich zulässig ist. Es gibt bei Lichtbildern gerade keinen Motivschutz, das heißt es kann beispielsweise nicht untersagt werden, etwa ein Bauwerk aus dem gleichen Blickwinkel zu fotografieren.

Anders stellt sich die Lage bei Fotos dar, die eine gewisse individuelle Prägung aufweisen, zum Beispiel durch Lichteffekte oder einen besonderen Hintergrund. Diese Fotos sind urheberrechtlich als Lichtbildwerk geschützt. Der Unterschied zum bloßen Lichtbild liegt unter anderem darin, dass Lichtbildwerke nicht nur gegen Eins-zu-eins-Kopien (Vervielfältigungen), sondern auch gegen die Nachstellung oder sonstige Nachbildung der prägenden Teile des Motivs geschützt sind.  

Dürfen Bilder, die man als Nutzer selbst erstellt und bei Facebook hochgeladen hat, von anderen verwendet werden, ohne dass sie auf den Ersteller referenzieren?
Anwälte:
Wenn die Bilder ohne Referenzierung auf den Ersteller verwendet werden, geschieht dies meist dadurch, dass User die Bilder per Copypaste vervielfältigen und dann auf anderen Seiten hochladen. Das ist urheberrechtlich unzulässig. Du kannst dann Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen User geltend machen.  Wenn es sich um triviale Fotos handelt und der Ersteller prinzipiell an einer unentgeltlichen Weiterverbreitung interessiert bist, kann es in Einzelfällen Sinn machen, den User einfach anzuschreiben und darum zu bitten, das Foto zumindest nur mit Urheberbenennung zu verwenden.

Reagiert er dann allerdings nicht, sollte zügig ein Anwalt eingeschaltet werden, damit man sich nicht die Möglichkeit verbaut, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Hierfür hat man nur begrenzt Zeit. Ansonsten ist zu empfehlen, den unberechtigten User anwaltlich abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie gegebenenfalls zur Zahlung von Schadenersatz aufzufordern.

Logos und drohende Strafen

Sind Logos von Unternehmen prinzipiell frei zur Verwendung oder gibt es Ausnahmefälle, bei denen die Quelle angegeben werden muss?
Anwälte:
Vor Verwendung von Logos sollte unbedingt Rechtsrat eingeholt werden, da die Grenze zwischen erlaubter Verwendung und Unzulässigkeit fließend ist. Als Faustregel kann gelten: Problematisch ist es, wenn das Logo genutzt wird, um den eigenen Absatz zu fördern, etwa indem der Eindruck erweckt wird, es handelt sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung des Logoinhabers, oder es besteht eine Geschäftsbeziehung mit dem Logoinhaber.

Eher unproblematisch ist es, wenn das Logo nicht als Herkunftshinweis für irgendwelche Waren oder Dienstleistungen dient, sondern lediglich beschreibend genutzt wird, beispielsweise um deutlich zu machen, das es sich um ein Zubehörprodukt handelt. Dann gibt es noch Ausnahmen, zum Beispiel im Rahmen der Presseberichterstattung. Häufig stellen die Unternehmen Ihre Logos auch auf ihren Websites für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Wenn die entsprechenden Nutzungsbedingungen eingehalten werden, sollte es in der Regel keine Probleme geben.

Mit welcher Strafe muss man rechnen, wenn man ein Bild verwendet, ohne den Urheber anzugeben?
Anwälte:
Wenn man ein Bild ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet, kann der Urheber zunächst einmal Unterlassung verlangen, das heißt auffordern, in Zukunft sein Bild nicht mehr zu verwenden. Typischerweise wird der Unterlassungsanspruch im Wege einer Abmahnung geltend gemacht. Sofern dem Urheber hierdurch Kosten entstehen (zum Beispiel durch Beauftragung eines Rechtsanwalts), ist man in der Regel verpflichtet, die Kosten zu erstatten.Daneben steht dem Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Wenn der Streit gerichtlich ausgetragen wird, kommen noch Gerichtskosten hinzu. Wie hoch die Kosten sind, hängt vom Einzelfall ab: Bei einem privaten Urlaubsbild wird sich der Schaden in der Regel mit wenigen Hundert Euro beziffern lassen. Bei dem Bild eines bekannten Fotografen kann der Schaden vierstellig sein. Das hängt dann auch vom Medium und der Nutzungsdauer ab. Falls man zudem noch den Urheber nicht benennt, erhöht sich der zu zahlende Schadensersatz um bis zu 100 Prozent.

Wenn ein Mitarbeiter Bilder für ein Unternehmen erstellt hat und das Unternehmen anschließend wechselt, wer hat letztendlich die Bildrechte daran?
Anwälte:
Wenn die Bilder im Rahmen eines Arbeitsauftrages von einem angestellten Mitarbeiter erstellt worden sind, dann gehen von Gesetzes wegen alle Nutzungsrechte an dem Bild automatisch auf den Arbeitgeber über. Nur der Arbeitgeber darf dann noch über das Bild verfügen, der Mitarbeiter als eigentlicher Urheber hingegen nicht mehr. Wenn der Mitarbeiter nun einen neuen Arbeitgeber hat, hat dieser keinerlei Rechte an dem Bild. Diese stehen weiterhin nur dem früheren Arbeitgeber, aufgrund dessen Arbeitsauftrag das Bild erstellt worden ist, zu.
 
Bei Bildern, die durch einen externen Dienstleister oder einen freien Mitarbeiter erstellt worden sind, sieht es anders aus. Hier sieht das Gesetz keinen automatischen Rechteübergang an den Auftraggeber vor. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, dürfen die Bilder vom Auftraggeber nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erstellt worden sind. Wurden die Bilder beispielsweise für die Veröffentlichung auf der Homepage des Auftraggebers in Auftrag geben, dürfen sie auch nur dort verwendet werden. Die Verwendung auf anderen Websites, in Printmedien oder gar in sozialen Netzwerken wäre jedoch nicht erlaubt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in diesen Fällen – also außerhalb eines Arbeitsvertrages - immer klar und eindeutig (am besten schriftlich) geregelt werden, im welchen Umfang die Bilder genutzt werden dürfen.

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