Im Onlinehandel drohen zahlreiche rechtliche Stolperfallen, beim Geschäftsschluss mit Verbrauchern, die es zu vermeiden gilt. Die Juristin Katrin Krietsch stellt zwölf typische unzulässige Klauseln vor, die Webshop-Betreiber in Verbraucher-AGB nicht verwenden sollten.
Ob es die speziellen Fernabsatz-Informationspflichten, die Vorgaben bei der Preisangabe oder Urheber- oder Markenrechtsverstöße sind - es gibt vielfältige Gründe, warum eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Mitbewerber oder aber zum Beispiel einem Verbraucherverband im Briefkasten landen kann. Beliebter Abmahngrund - da im Shop leicht aufzufinden - sind hierbei nach wie vor unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche der Händler bei Geschäften mit Verbrauchern verwendet. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.03.2010, Az: I ZR 34/08) sind unzulässige AGB-Klauseln als Wettbewerbsverstöße abmahnfähig. Katrin Krietsch, Juristin des Onlinehandelverbands Händlerbund, hat für Sie die gängigsten Fallstricke zusammengestellt.
Zwölf typische unzulässige Klauseln, die Sie in Verbraucher-AGB nicht verwenden sollten:
1. Klauseln, die mündliche Nebenabreden zu den AGB ausschlieÃen
2. Klauseln zur Festlegung der "doppelten" Schriftform
3. Klauseln mit Ãnderungs- und Lieferungsvorbehalten
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrecht
5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
1. Klauseln, die mündliche Nebenabreden zu den AGB ausschließen
Wenn Sie in Ihren AGB, welche Sie bei Geschäften mit Verbrauchern einbeziehen, Klauseln verwenden, mit welchen mündliche Nebenabreden mit dem Verbraucher ausgeschlossen werden, besteht Abmahngefahr.
Gemeint sind Klauseln wie zum Beispiel:
- "Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit"
oder
- "Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform."
Solche Klauseln sind unwirksam, da sie gegen den Grundsatz aus § 305 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen, nach dem individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
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1. Klauseln, die mündliche Nebenabreden zu den AGB ausschließen
2. Klauseln zur Festlegung der "doppelten" Schriftform
3. Klauseln mit Ãnderungs- und Lieferungsvorbehalten
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrecht
5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
2. Klauseln zur Festlegung der "doppelten" Schriftform
Auch eine Klausel, mit welcher der Onlinehändler dem Verbraucher in den AGB nicht nur die Schriftform für Vertragsänderungen, sondern auch die Schriftform zum Abbedingen einer vereinbarten Schriftform auferlegt, verstößt gegen den Grundgedanken des § 305 b BGB und ist damit unzulässig (so auch bereits Oberlandesgericht Rostock, mit Beschluss vom 19.05.2009, Az: 3 U 16/09).
Ihre AGB sollten daher keine Klauseln wie zum Beispiel die folgende enthalten:
- "… Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden ..."
Aber Achtung: wenn eine solche doppelte Schriftformklausel individuell mit dem Verbraucher vereinbart wird (und nicht formal in den AGB enthalten ist), ist sie in aller Regel auch zulässig.
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3. Klauseln mit Ãnderungs- und Lieferungsvorbehalten
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrecht
5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
3. Klauseln mit Änderungs- und Lieferungsvorbehalten
Eine Klausel wie zum Beispiel:
- "…Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir dem Kunden einen qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatzartikel zu…"
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.09.2005, Az: VIII ZR 284/04) unzulässig, da hier nicht ausreichend das Interesse des Kunden an der von ihm gewählten Ware - hinsichtlich Aspekten wie Funktionsweise, Nutzungsmöglichkeiten, Design etc. - berücksichtigt wird.
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3. Klauseln mit Änderungs- und Lieferungsvorbehalten
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrecht
5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
4. Klauseln mit Einschränkungen des Widerrufsrechts
AGB-Klauseln, welche bestimmen, dass der Verbraucher nur dann von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen darf, wenn er zum Beispiel die Ware in der Originalverpackung zurücksendet oder den beigelegten Retourenschein nutzt oder aber die Ware nicht unfrei zurücksendet, sind nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig, da solche Klauseln das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht der Verbrauchers über Gebühr einschränken.
Klauseln wie zum Beispiel
- "... unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen...";
- "...Rücksendung nur in Originalverpackung..."
etc. werden als Wettbewerbsverstöße regelmäßig abgemahnt - ganz gleich, ob sie als Hinweise im Shop allein stehen oder Teil der AGB sind - und sollten daher nicht verwendet werden.
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6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
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5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
Eine formale Beschränkung der Haftung des Verkäufers in AGB ist seit der Schuldrechtsreform 2002 nur noch in eng gesteckten Grenzen möglich. Es handelt sich bei Fragen der formalen Haftungsbeschränkung um eine komplizierte rechtliche Materie, mit welcher ein auf Vertragsrecht spezialisierter Jurist/Rechtsanwalt befasst werden sollte.
Pauschale Haftungsausschlüsse in AGB wie zum Beispiel
- „Die Haftung des Verkäufers aus jedem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Verschulden.”
oder
- „Wir haften weder direkt noch indirekt für Schäden, finanzielle Verluste, Schadensersatzansprüche Dritter etc., die sich aus dem Gebrauch der von uns gelieferten Waren ergeben. Jeglicher Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn der Anbieter hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten.“
sind unwirksam und unzulässig.
Zum einen darf der Verwender nach dem Gesetz keinen Haftungsausschluss bzw. keine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in AGB vereinbaren. Zum anderen darf auch für eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen des Verwenders die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Darüber hinaus sind jeweils auch weitere Fallgestaltungen denkbar, welche eine zulässig formulierte Klausel ebenfalls mit abdecken müsste.
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5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
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6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
Die gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern dürfen über die gesetzlich zulässigen Grenzen hinaus nicht zeitlich oder sachlich beschränkt werden.
Bei neuen Waren haben Verbraucher grundsätzlich 2 Jahre Gewährleistung, bei gebrauchten Waren kann dieser Zeitraum auf 1 Jahr verkürzt werden. Klauseln, in welchen diese Zeiträume unterschritten werden, sind unzulässig.
Der Verwender darf die Gewährleistungsrechte auch nicht für einzelne Warenarten ausschließen.
Zum Beispiel sind folgende Klauseln unzulässig:
- „Bei Verschleißteilen wie Verdampfer und Akkumulatoren besteht ein 1 Monat Gewährleistung“
- „Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung komplett ausgeschlossen“
- „Von einer Gewährleistung sind ausgeschlossen: Glühlampen.“
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5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
6. Klauseln, welche die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschränken
7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
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7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
Auch darf dem Verbraucher keine Pflicht zur Rüge von Mängeln innerhalb einer kurz bemessenen Rügefrist auferlegt werden. Beim Kauf neuer Waren kann der Verbraucher nach dem Gesetz 2 Jahre lang entdeckte Mängel geltend machen. Eine „Rügeobliegenheit“ - also die Pflicht, die Lieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich geltend zu machen – besteht nur unter Kaufleuten, § 377 Handelsgesetzbuch (HGB).
AGB-Klauseln wie zum Beispiel
- „... Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, sind diese unverzüglich in Textform anzuzeigen ...“
sind daher gegenüber Verbrauchern unzulässig (so z. B. bereits vom Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 03.12.2008, Az: 4 W 681/08 entschieden).
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5. Pauschale Haftungsausschluss- beziehungsweise Haftungsbeschränkungsklauseln
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7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
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8. Klauseln mit Gerichtsstand- und/oder Erfüllungsortregelungen für Verbraucher
Auch Klauseln in Verbraucher-AGB, mit welchen der Erfüllungsort für Ansprüche des Verbrauchers sowie der Gerichtsstand pauschal und für alle Fälle festgelegt wird (auf den Sitz des Anbieters) wie z. B.
- „... Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters ...“
sind nicht zulässig.
Gemäß § 29 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Erfüllungsortvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Zwar betriff die zivilprozessuale Regelung in § 29 ZPO an sich nicht die Wirksamkeit einer vertraglichen Erfüllungsort-Vereinbarung, denn mit § 29 ZPO soll nur verhindert werden, dass über die Vereinbarung eines bestimmten Erfüllungsortes die Regelungen zum Gerichtsstand aus § 38 ZPO umgegangen werden.
Dennoch raten wir von Erfüllungsortvereinbarungen in AGB mit Verbrauchern ab, da solche Klauseln von der Rechtsprechung bereits als nicht zulässig beurteilt worden sind. Eine solche Klausel verleitet den Verbraucher u. U. nämlich dazu, den falschen Gerichtsstand zu wählen.
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9. Klauseln, die unbestimmte/ unverbindliche Lieferzeiten festlegen
Eine Klausel wie zum Beispiel
„... Lieferzeit beträgt bei Lieferung innerhalb Deutschlands ca. 3-10 Tage. Bei Auslandslieferung Lieferzeit auf Anfrage ...“
ist unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB.
Händler sollten konkrete Lieferzeiten angeben - also ohne unbestimmte Zusätze wie z. B. „ca.“, „in der Regel“ o.ä. - sofern sie nicht sowieso unverzüglich (= innerhalb 2-3 Tagen) liefern.
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12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
10. Klauseln, durch welche der Kunde sein formales Einverständnis in den Erhalt von Emailwerbung erklärt
Es dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich nur nach vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung entsprechende Nachrichten vom Anbieter versendet werden. Eine AGB-Klausel, welche die Einwilligung des Kunden ohne ausdrückliche Erklärung als „erteilt“ unterstellt wie z. B.:
- „... Der Kunde stimmt zu, vom Anbieter Werbung von uns per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen ...“
ist mit dem gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar und daher unzulässig.
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7. Klauseln, die Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen
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11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
11. Klauseln zur generellen Einbeziehung von künftigen AGB
Gemäß § 305 BGB müssen AGB vom Verwender in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB werden AGB bei Verträgen mit Verbrauchern nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn
- der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Praktisch wäre es aus Händlersicht nun, wenn der AGB-Verwender festlegen könnte, dass für alle künftigen Einzelverträge die derzeitig einbezogenen bzw. verwendeten AGB ebenso gelten sollen und damit das Erfordernis der Einbeziehung in künftige Einzelverträge wegfallen würde.
Beispielweise durch die Verwendung der folgenden Klausel in den AGB:
- „… Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind …“
Das ist jedoch in dieser Art unzulässig.
Zwar sieht § 305 Abs. 3 BGB die Möglichkeit vor, eine sog. Rahmenvereinbarung für eine zuvor fest bestimmte Anzahl künftiger Geschäfte (von bestimmter Art) zu treffen. Eine Regelung, die ausnahmslose jede Art bzw. alle künftigen Geschäfte umfasst, geht aber über diese Ausnahmeregelung in § 305 Abs. 3 BGB weit hinaus und ist damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig, weil mit den gesetzlichen Grundgedanken aus § 305 BGB nicht vereinbar (so auch das Landgericht München, Urteil vom 14.08.2003, Az: 12 O 2393/03).
Onlinehändler sollten bedenken:
Das Einbeziehungserfordernis ist nicht nur Formalismus, sondern dient dem Verbraucherschutz - der Verbraucher soll die AGB möglichst zur Kenntnis nehmen, bevor er seine Kaufentscheidung trifft.
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12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
12. Die sogenannte "salvatorische" Klausel
Im Fall, dass eine oder mehrere AGB-Klauseln unzulässig sind, soll die "salvatorische Klausel" bewirken, dass andere vergleichbare (gesetzliche) Regelungen anstelle der unzulässigen Klauseln herangezogen werden und auf diese Weise die AGB "gerettet" werden. Zum Beispiel durch eine Formulierung wie:
- „Sollten einzelne Teile dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und diese sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.“
In AGB, welche gegenüber Verbrauchern verwendet werden, sind solche salvatorischen Klauseln aber unzulässig, da sie gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen.
Der Verbraucher kann als rechtlicher Laie kaum abschätzen, welche gesetzliche Regelung anstelle einer unwirksamen Klausel in seinem Fall tritt bzw. kann er in den meisten Fällen erst recht nicht abschätzen, welche AGB-Regelungen überhaupt zulässig sind und welche nicht.
Salvatorische Klauseln erwecken zudem den Anschein, dass eine unwirksame Regelung allemal durch eine „dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Regelung“ gerettet werden könnte – und der Verwender somit erst einmal versuchen kann, riskante Klauseln zu verwenden, ohne dass (wegen der „Heilungsmöglichkeit“) ernstlich etwas passieren kann. Das ist nach der Wertung der §§ 305 ff. BGB jedoch gerade nicht der Fall.
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