Wir haben stationäre Händler, Online-Händler sowie Multichannel- und Omnichannel Player gefragt: Welche Themen im Bereich Logistik, Marketing, Vertrieb, Finanzierung und Co. treiben Sie derzeit um? Das sind die ersten Fragen - und die Antworten von Experten.
Die Corona-Krise ist im Moment das beherrschende Thema im Handel wie in der gesamten Digitalbranche. Wir von INTERNET WORLD wollen Händlern in diesen schweren Zeiten zur Seite stehen, dringende Fragen beantworten und Lösungen auf unterschiedlichen Wegen bieten.
Aus diesem Grund haben wir stationäre Händler, Online-Händler sowie Multichannel- und Omnichannel Player gefragt: Welche Fragen im Bereich Logistik, Marketing, Vertrieb, Finanzierung und Co. treiben Sie derzeit um? Zu welchem Thema, zu welcher Frage benötigen Sie dringend Hilfe und Antworten?
Für die Beantwortung der Fragen greifen wir auf ein umfassendes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Dienstleistern, Händlern, Verbänden und Experten zu, die schnell und zuverlässig Rückmeldung geben.
Die Umfrage läuft noch - Reichen Sie Ihre Fragen ein - wir kümmern uns um die Beantwortung!
Bereits gestellte und beantwortete Fragen:
Rücklagen
Frage: Muss ich meine gesamten Rücklagen einsetzen bevor ich Hilfsgelder beantragen kann (drei-Personen Betrieb)?
Antwort der Rechtsexperten von Trusted Shops: "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hierzu mit folgendem Wortlaut: "Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben." Diese existenzgefährdende Wirtschaftslage wird nicht näher definiert. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage schließt unseres Erachtens natürlich Rücklagen in großer Höhe aus, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass vor dem Antrag sämtliche Rücklagen aufgebraucht sein müssen. Es wird hier, wie so oft, auf den Einzelfall ankommen. Übrigens: Stand heute ist die Antragsfrist der 31.05.2020. Der Antrag muss bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden"
Logistik
Frage: Meine Logistik-Mannschaft kann ich nicht ins Home-Office schicken. Wie trennen ich am besten die Mannschaft in zwei oder mehrere Teams?
Antwort von Oliver Lucas, Mitgründer ecom consulting: "Die Aufteilung der Logistikbelegschaft sollte in mehrere Teams erfolgen, die organisatorisch und zeitlich möglichst unabhängig voneinander agieren. Für jede Funktion sollten jeweils mindestens zwei verschiedene Teams bereitstehen, bzw sollte für jedes etwaig ausfallende Team ein Backup Plan bereitstehen. Typische Schlüsselkompetenzen, die üblicherweise nur eine Person übernehmen kann, sollten unbedingt auf mehrere Schultern aufgeteilt werden. Zeitlich sollte zwischen den einzelnen Teams (zum Beispiel Früh- und Spätschicht) Zeit eingeplant werden, um Arbeitsgeräte zu desinfizieren.
Konkretes Beispiel:
- strikt getrennter Schichtbetrieb (Früh- und Spätschicht), bei dem sich die Schichten nicht mehr persönlich treffen
- zwischen den Schichten ist ein Zeitfenster (von ca. 30 min) für die Reinigung / Desinfektion von Sozialräumen, Toiletten, Handläufen, Türgriffen etc. einzuplanen
- die Lagertechnik, PC-Tastaturen, MDE etc. werden von der jeweils gehenden Schicht gereinigt/desinfiziert
Innerhalb der getrennten Schichten können noch weiterführende Maßnahmen ergriffen werden:
- keine persönlichen Meetings
- strikte Trennung von administrativen und operativen Mitarbeitern
- keine Personenwechsel zwischen den Funktionsbereichen (in der Operations)
- getrennte Toiletten je Funktionsbereich
Im Falle einer Infektion könnte durch den strikt getrennten Schichtbetrieb sichergestellt werden, dass eine Schicht nicht direkt betroffen ist. Die (anteilig) ausfallenden Mitarbeiter der betroffenen Schicht können dann (soweit verfügbar) aus anderen Teams, aus der anderen Schicht oder ggf vom lokalen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Alternativ (aber teuer): proaktiv zusätzliche nicht benötige Mitarbeiter auf Vorrat zu rekrutieren und zu trainieren."
Abnahme einer Vororder
Frage: Bin ich unter diesen Umständen zur Abnahme einer Vororder verpflichtet?
Antwort von Marcus Beckmann, Rechtsanwalt, Mitbegründer von Beckmann und Norda Rechtsanwälte in Bielefeld: "Wie immer in rechtlichen Fragen kommt es auf die genauen Einzelheiten an, so dass sich die Frage ohne Kenntnis der genauen Umstände des Einzelfalls, der Gestaltung der Vororder, der AGB und sonstiger Vertragsbestimmungen nicht beantworten lässt.
Unter einer Vororder versteht man ein verbindliches Angebot eines Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrages über mit der Vororder bestellten Produkte. Der Vertrag wird dann durch den Lieferanten per Auftragsbestätigung oder Lieferung angenommen. Regelmäßig ist es für den Käufer nicht möglich sich einseitig von der Bestellung zu lösen, jedoch ist nicht jede Vororder eine Vororder im rechtlichen Sinne. Auch können die AGB des Lieferanten vorsehen, dass es dem Käufer gestattet ist, unter gewissen Umständen seine Vororder ggf. gegen Zahlung von Schadensersatz / entgangenen Gewinn zu stornieren.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der angeordneten Schließung der Geschäfte stellt sich zudem die Frage nach dem Wegfall beziehungsweise Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Ändern sich die Umstände, die dem Vertrag zugrunde lagen, unvorhersehbar und so erheblich, dass ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, so kann ein Anspruch auf Vertragsanpassung bis hin zur Vertragsauflösung bestehen. Dabei ist die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Wie immer lassen sich hier verschiedene Ansichten vertreten. Ob ein Festhalten am Vertrag tatsächlich unzumutbar ist und wie die Risikoverteilung in Corona-Zeiten ist, wird unter Juristen kontrovers diskutiert. Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es insoweit nicht, wird aber sicherlich nicht einheitlich ausfallen. Ein juristisch tragfähiger Ansatz ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage aber allemal."
Hilfen des Bundes
Frage: Die Sofort-Hilfen (gemeint sind Zuschüsse und nicht Kredite) der Bundesländer sind gedeckelt und kommen bei E-Commerce aufgrund der hohen Umsätze nicht in Frage. Wird es bei den Hilfen des Bunds anders sein?
Antwort von Dr. Ulrike Regele, Leiterin des Referats Handels im Bereich Digitale Wirtschaft, Infrastruktur und Regionalpolitik beim DIHK: "Die Soforthilfen orientieren sich im Regelfall an die Unternehmensgröße und nicht am Umsatz. Der Bundeszuschuss wird gewährt, wenn es einen Umsatzrückgang im Februar oder März um mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Monatsdurchschnitt von 2019 gab. Mit diesen Mitteln sollen kleine Unternehmen vor allem Miet- und Pachtkosten, Leasingraten und sonstige Betriebskosten begleichen können."