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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil: Unzulässige Werbung einer Influencerin

shutterstock.com/Yeamake
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Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

Eine Influencerin darf nach einem Gerichtsurteil keine Waren auf Instagram präsentieren, ohne dies als Werbung zu markieren. Weil die Frau den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig, teilte das Oberlandesgericht Braunschweig mit.

Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens, hieß es zur Begründung. (Az.: 2 U 78/19)

Sportübungen, Fitness- und Ernährungstipps

Die Beklagte war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videos zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Frau getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Profilen der Hersteller geleitet. Instagram gehört zum Facebook-Konzern.

Es sei nicht allein entscheidend, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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