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Facebook-Massenabmahnungen Revolutive Systems gibt auf ? zumindest ein bisschen

Die Abmahnungswelle wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht für Firmenseiten bei Facebook scheint gestoppt: Der Anwalt der Abmahnerin hat auf Unterlassungsansprüche verzichtet, sofern keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Allerdings könnte noch Ärger wegen der Anwaltskosten drohen.

Auf mindestens 205 Fälle schätzt Rechtsanwalt Niklas Plutte die Zahl der Abmahnungen, die das IT-Haus Revolutive Systems im August 2012 (damals noch unter dem Namen Binary Services) gegen Betreiber von Facekbook-Firmenseiten erwirkt hatte (wir berichteten mehrfach). Nun kommt Bewegung in die Sache: Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, der die Abmahnungen 2012 für das IT-Haus versandt hatte, erklärte jetzt gegenüber Plutte, seine Mandantin würde auf die Geltendmachung der offenen Unterlassungsansprüche verzichten – sie seien verjährt. Im Wettbewerbsrecht gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, und die ist in diesem Fall spätestens am 16. Februar 2013 abgelaufen.

Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist hatte Kallert jedoch noch eine Welle von Mahnbescheiden erwirkt, und zwar gegen die abgemahnten Unternehmen, die die mit der Abmahnung verbundene anwaltliche Kostennote in der Größenordnung von rund 250 Euro noch nicht bezahlt hatten.

Den Empfängern dieser Mahnbescheide empfiehlt Plutte, dagegen einen vollständigen Widerspruch einzulegen, denn für ihn stellt der Verzicht auf die Unterlassungsansprüche bei gleichzeitigem Beharren auf die Anwaltskosten ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass die ganze Abmahnwelle missbräuchlich war.

Pikant: Dasselbe Landgericht Regensburg, das jetzt im Falle des Widerspruchs über die Berechtigung der Abmahnkosten entscheiden würde, hatte zuvor auch die beiden einzigen bislang erfolgten Unterlassungsklagen von Revolutive Systems gegen Abgemahnte verhandelt – und in beiden Fällen der Abmahnerin Recht gegeben. Ein klassisches Fehlurteil, davon sind Kenner der Materie überzeugt. Und außerdem nicht rechtskräftig, denn in beiden Fällen werden die Anwälte der Abgemahnten in Berufung gehen oder haben dies bereits getan. Sollte nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid tatsächlich eine Klageschrift vom Landgericht Regensburg kommen, empfiehlt Rechtsanwalt Plutte, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen – schließlich wird allgemein erwartet, dass das Oberlandesgericht Nürnberg die beiden Regensburger Urteile wieder kassiert.

Weiteres, sehr problematisches Detail: Die Abgemahnten, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen davon ausgehen, dass diese Erklärung weiterhin Gültigkeit hat, egal wie die Verfahren in Nürnberg ausgehen. Auch sie sollten jetzt dringend mit ihrem Anwalt sprechen.

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