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Bundesgerichtshof Facebooks "Freunde finden“ ist belästigende Werbung

Der Bundesgerichtshof hat eine Revision von Facebook zurückgewiesen. Die "Freunde finden"-Funktion bleibt unzumutbar belästigende Werbung.

Mit meinem letzten Beitrag vom 14.01.2016 hatte ich über den Gegenstand der Revisionsverhandlung berichtet, die an jenem Tage vor dem Bundesgerichtshof stattgefunden hat. Es ging um die Frage, ob Besonderheiten der Facebook-Funktion "Freunde finden" diese als belästigende Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG erscheinen lassen und ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG anzunehmen ist. In diesem Sinne hatten die Vorinstanzen (Landgericht Berlin, Kammergericht) entschieden. Die Revision des europäischen Betreibers der Internet-Plattform Facebook richtete sich gegen diese Beurteilung.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Facebook-Revision mit Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14 - zurückgewiesen.
 
Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Bei den entsprechenden Einladungs-E-Mails handelt es sich um Werbung des Plattformbetreibers Facebook, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Facebook-Werbung verstanden.

Facebook hat die Nutzer getäuscht

Durch die Hinweise, die Facebook im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gegeben hat, hat Facebook die sich dort registrierenden Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind.

Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
 
Unser Tipp:
Wer nicht bei Facebook registriert ist und ohne ausdrückliche Einwilligung Einladungs-E-Mails von Facebook erhält, muss dies auch dann nicht hinnehmen, wenn in der Einladungs-E-Mail auf einen Bekannten verwiesen wird, der bei Facebook registriert ist und dem man seine eigenen Kontaktdaten überlassen hat. Gleichermaßen können sich bei Facebook Registrierte dagegen wehren, dass unter Verwendung ihrer E-Mail-Adressdateien Einladungs-E-Mails an nicht bei Facebook registrierte Personen verschickt werden. Adressat für solche Beschwerden ist die Verbraucherzentrale.

Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte

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