Mit E-Mail-Werbung erreichen Unternehmen schnell und kostengünstig eine große Anzahl potentieller Kunden. Die Werbung beziehungsweise der Kundenkontakt via E-Mail ist daher für Unternehmen unerlässlich. Bei der Werbung per E-Mail sind aber diverse rechtliche Vorschriften zu beachten. Wer E-Mail-Adressen ohne Einwilligung des Empfängers verwendet, verstößt gegen Datenschutzrecht und setzt sich Ansprüchen des Empfängers oder von Wettbewerbern aus.
Im Dezember letzten Jahres hatte das Oberlandesgericht (OLG) München die Zulässigkeit der bis dahin üblichen Praxis des sogenannten Double-Opt-Ins zur Erlangung der notwendigen Einwilligung in Frage gestellt. Eine neue Entscheidung des OLG Frankfurt weist wieder in eine andere Richtung...
Der Entscheidung (Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Empfänger einer Werbe-E-Mail machte gegen das werbende Unternehmen einen Unterlassungsanspruch wegen der Zusendung unerwünschter Werbung geltend. Das werbende Unternehmen hatte dem E-Mail-Empfänger zunächst eine sogenannte Bestätigungs-E-Mail mit Aktivierungslink zur Anmeldung auf der Homepage des werbenden Unternehmens zugesandt. Dies bestätigte der E-Mail-Empfänger nicht. Ob er sich ursprünglich auf der Seite angemeldet hatte, blieb ungeklärt. Dennoch sandte ihm das werbende Unternehmen in der Folgezeit Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen einer angeblichen Anmeldung auf deren Homepage zu mit der Androhung eines negativen Schufa-Eintrags im Falle der Nichtzahlung. Dagegen wehrte sich der E-Mail-Empfänger und bekam vom OLG Frankfurt recht.
Das OLG Frankfurt entschied, dass dem E-Mail-Empfänger ein Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen zustehe, jedoch mit der Einschränkung, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf die konkret vom Empfänger benannten E-Mail-Adressen beziehe. Die vom Inhaber eines E-Mailkontos nicht erlaubte Nutzung desselben zu werblichen Zwecken verletze jedenfalls grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beziehungsweise bei Unternehmen deren Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine Zahlungsaufforderung außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse sei auch als "Werbung" anzusehen.
Möglichkeit einer Einschränkung genau prüfen
Ausdrücklich offen lässt das OLG Frankfurt, ob bereits die erste Bestätigungs-E-Mail unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle und zieht die Rechtsprechung des OLG München, schon die Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In könne unerlaubte E-Mail-Werbung sein, in Zweifel. Das Gericht ließ die Entscheidung vorliegend deshalb dahingestellt, da es auf jeden Fall auch nach Zusendung dieser Bestätigungsmail zu fortgesetzten Zusendung von Zahlungsaufforderungen auf den E-Mail-Account gekommen sei, ohne dass der Aktivierungslink betätigt worden wäre.
Das OLG sah also die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als gegeben an, begrenzte diesen jedoch inhaltlich eng. Im Gegensatz zum wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung sei vorliegend das Unterlassungsgebot auf die vom E-Mail-Empfänger zuletzt konkret bezeichneten E-Mail-Adressen zu beschränken.
Wer eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhält, sollte deren Umfang und die Möglichkeit einer Einschränkung immer genau prüfen (lassen). Die vorliegende Einschränkung der Unterlassungserklärung im Hinblick auf unerlaubte E-Mail-Werbung auf bestimmte E-Mail-Adressen ergibt sich jedoch daraus, dass kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht wurde sondern lediglich ein rein zivilrechtlicher Anspruch aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sollten Sie von einem Wettbewerber wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen werden, können Sie sich auf diese Einschränkung nicht berufen.
Daneben gibt das Urteil des OLG Frankfurt für das Double Opt-In-Verfahren neue Hoffnung. Es zieht die Entscheidung des OLG München (unser Rechtstipp vom 07.12.2012), schon die Bestätigungs-E-Mail beim Double-Opt-In könne unerlaubte E-Mail-Werbung sein, ausdrücklich in Zweifel. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre wünschenswert.
Rebekka Stumpfrock
Partnergesellschaft