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Security 21.11.2012
Security 21.11.2012

OLG München fällt umstrittenes Urteil Double-Opt-In nicht mehr rechtssicher

Für Aufregung unter Juristen und Marketing-Fachleuten sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichtes München. Das Gericht stuft dabei bereits die für's Double-Opt-In notwendige Bestätigungsmail nach der Bestellung eines Newsletters als unverlangte Werbung ein.

Das Double-Opt-In-Verfahren zur Einholung von Einwilligungen für den Versand von Werbe-Mails ist inzwischen breit akzeptiert und gilt - auch vor dem Hintergrund mehrerer BGH-Urteile - als rechtssicher. Dennoch ist nirgends genau definiert, auf welche Art genau ein Empfänger eines Newsletters zuvor seine Bereitschaft artikulieren muss, einen Newsletter zu empfangen. Hier setzt das Urteil des OLG München an: Die Münchner Juristen erklärten bereits die Bestätigungsmail, die ein Newsletterempfänger nach der Anmeldung auf der Website erhält, als unverlangte Werbung ein.

Im konkreten Fall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft ein Anlageberatungsunternehmen abgemahnt, das im Opt-In-Verfahren die Bestellung eines Newsletters per E-Mail bestätigt hatte. Grundsätzlich ist der Versand unverlangter Werbe-Mails auch zwischen Unternehmen rechtswidrig, weil er laut BGB eine Behinderung des Geschäftsablaufes darstellt. Aus diesem Grund können auch Unternehmen eine Unterlassungserklärung fordern, die sich nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Newsletter-Versender befinden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber bereits vorläufig vollstreckbar. Konkret bedeutet das im Moment nur, dass der eine Prozessbeteiligte dem anderen keine Werbe-Mails mehr schicken darf. Allerdings schließt Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke 2.0 nicht aus, dass Abmahnanwälte versuchen könnten, aus dieser Rechtsunsicherheit Kapital zu schlagen. Das OLG ließ eine Revision beim Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Nach Albrechts Einschätzung kann es bis Ende 2013 dauern, bis der BGH dann final entscheidet.

Für Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist das Urteil "schlimm, weil der Newsletter-Versender eigentlich alles richtig gemacht hat." Er habe eine sachliche Nachricht zur Bestätigung verschickt, die auf zusätzliche Werbeaussagen verzichtet, quasi wie aus dem Lehrbuch. Dass das OLG München eine solche Nachricht als unverlangte Werbung einstuft, kann die Juristin und INTERNET WORLD Business-Autorin nicht nachvollziehen: "Die Nutzer im Internet werden von Gerichten immer behandelt wie Kinder." Sie verweist darauf, dass andere Oberlandesgerichte eine andere Auffassung vertreten, was Abmahnern dennoch egal sein kann. Dank des Prinzips des "Fliegenden Gerichtsstandes" könnten sie eine Einstweilige Verfügung in München beantragen, auch wenn Kläger und Beklagter in einer ganz anderen Gegend ansässig sind.

Mit Handlungsempfehlungen tun sich die Experten zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer. Sebastian Schulz, Rechts-Referent beim Versandhandels-Branchenverband BVH rät in einem Blog-Beitrag dazu, bei Opt-In-Bestätigungsmails jegliche Werbeaussage zu vermeiden. Für Heukrodt-Bauer könnte dieses Urteil, wenn es denn rechtskräftig wird, bedeuten, dass für die Anmeldung zum Newsletter nur noch eine schriftliche Einwilligungsbestätigung ausreichen könnte, also per Briefpost oder per Fax.     

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