
Preismanipulation BGH bejaht Schadenersatz beim Shill Bidding
Shill Bidding, das Bieten auf eigene Angebote, ist auf eBay verboten. Der BGH hat jetzt einen Schadenersatzanspruch wegen Preismanipulation bejaht. Der Kläger zieht aber nicht zum ersten Mal einen eBay-Verkäufer vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat den Schadenersatzanspruch eines Bieters nach Shill Bidding eines eBay-Händlers bejaht. Der Händler hatte den Kläger mit seinem zweiten eBay-Account immer wieder bei der Versteigerung von seinem Golf 6 überboten.
Der Verkäufer hatte sein Auto im Juni 2013 auf eBay mit einem Mindestgebot von einem Euro angeboten. Der Kläger bot 1,50 Euro und wurde darauf immer wieder vom Verkäufer selbst überboten. Schließlich endete die Auktion mit einem Gebot von 17.000 Euro, das der Verkäufer selbst abgegeben hatte. Das Gebot des Klägers in gleicher Höhe konnte keinen Erfolg haben. Solche Eigengebote über einen zweiten Account sind natürlich unzulässig wenn es nach den AGB von eBay geht. Das Besondere an dieser Auktion: Verkäufer und Bieter waren die einzigen beiden Teilnehmer, ein Dritter unbekannter Bieter hatte lediglich das Anfangsgebot von einem Euro abgegeben. Der Bieter war deshalb der Meinung, er habe den Golf für sein Gebot von 1,50 Euro ersteigert. Denn ohne die - nicht zulässigen - Gebote des Verkäufers, hätte er die Auktion damit gewonnen.
Kläger hatte in der ersten Instanz Erfolg
Da der Verkäufer sein Auto aber schon anderweitig verkauft hatte, verklagte der Bieter ihn auf Schadenersatz von 16.500 Euro, der angenommene Marktwert des Wagens. In der ersten Instanz hatte er damit auch Erfolg, in der zweiten allerdings nicht mehr. Das Oberlandesgericht nahm an, dass es auf das zuletzt vom Bieter abgegebene Gebot ankomme, also ein Verkaufspreis von 17.000 Euro vereinbart wurde. Der übersteigt allerdings den Verkehrswert, was heißt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist. Dieses Urteil bestätigte der BGH nicht.
Die Eigengebote des Verkäufers können keine Angebote nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses sein, denn das Angebot muss sich immer an "einen anderen", also an eine andere Person richten. Der Verkäufer verhinderte von vornherein, dass durch seine Gebote ein Vertragsabschluss zustande kommt. Das höchste Gebot hatte somit der Kläger mit 1,50 Euro abgegeben, da die Eigengebote des Verkäufers und somit auch die jeweils höheren Gebote des Klägers unwirksam sind. Eine Sittenwidrigkeit, weil der Vertrag zu einem weit unter Verkehrswert liegenden Betrag abgeschlossen wurde, liegt auch nicht vor. Denn es mache gerade "den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben", so der BGH.
Allerdings hat der Fall auch einen faden Beigeschmack: Der Kläger hatte schon über 100 Mal eBay-Verkäufer auf Schadenersatz verklagt und war als "Abbruchjäger" unterwegs.