
Landgericht Hamburg PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offen legen
PayPal muss laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen künftig die Identität der Kontoinhaber preisgeben.
Der Finanzdienstleister PayPal muss laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren. Die Rechteinhaber könnten vor deutschen Gerichten eine entsprechende Auskunft verlangen, erklärte die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hatte. Ein Gerichtssprecher bestätigte den Tenor der Entscheidung, verwies aber darauf, dass die Begründung des Urteils noch nicht vorliege.
Fall: illegal kopierte Hörspiele
Im konkreten Fall ging es um illegal kopierte Hörspiele, die im Netz zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht über ein Impressum der Website oder über den Provider ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Der Zahlungsdienstleister, der in Europa mit Sitz in Luxemburg auftritt, verlangte dazu ein Urteil eines luxemburgischen Gerichts. Dem widersprach nun das Landgericht Hamburg.
Künftig müsse PayPal die Namen seiner Kontoinhaber auch dann offenlegen, wenn geschädigte Rechteinhaber in Deutschland auf Auskunft klagen, erklärte die Kanzlei. Eine europaweit tätige Bank dürfe die Geschädigten nicht darauf verweisen, nur am Sitz der Bank zu klagen, habe jetzt das Landgericht Hamburg entschieden. "Da PayPal im Online-Zahlungsverkehr inzwischen fast Standard ist, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung zu", sagt Mirko Brüß von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. "Produktfälscher sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie sich hinter PayPal verstecken können."
Inzwischen gibt es auch eine Stellungnahme von PayPal:
"PayPal hat keinerlei Absicht oder auch nur Interesse, die Verletzer geistiger Eigentumsrechte in irgendeiner Weise zu unterstützen oder vor der gebotenen Rechtsverfolgung zu schützen. Allerdings unterliegen PayPal und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den luxemburgischen Gesetzen zum Bankgeheimnis, die sich vom deutschen Recht erheblich unterscheiden. Luxemburger Juristen sind der Auffassung, dass eine Bank nur auf Grund von Luxemburger Gesetzen oder Luxemburger Gerichtsentscheidungen Ausnahmen vom Bankgeheimnis machen und die persönlichen Daten eines ihrer Kunden offenlegen darf. Bei dem von der Gegenseite angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren ging es daher ausschließlich um die Frage, in welcher Form und vor welchem Gericht PayPal die gewünschte Auskunft erteilen kann, ohne sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strafbar zu machen.
Nach Auffassung von PayPal stehen den Rechteinhabern nach Luxemburger Bankgeheimnis-Recht alternative Möglichkeiten offen, in zumutbarer Weise die Auskunft vor den Luxemburger Gerichten zu erhalten. Luxemburger Gesetze sehen anders als deutsche Gesetze keine vorgerichtlichen Auskunftsansprüche vor. Die deutsche Vorschrift, auf die die Gegenseite ihren Auskunftsanspruch stützt, gründet zwar auf eine EU-Richtlinie, geht aber inhaltlich deutlich über die Vorgaben der Richtlinie hinaus.
Das LG Hamburg ist der Auffassung, dass das Luxemburger Bankgeheimnis europarechtskonform ausgelegt werden und eine Ausnahme vom Bankgeheimnis auch auf Basis eines deutschen Gesetzes zulassen müsse, selbst wenn das deutsche Gesetz über die Richtlinie hinausgeht.
PayPal nimmt die Rechtsauffassung des LG Hamburg zur Kenntnis und wird sie nach Erhalt der schriftlichen Begründung der Verfügung gemeinsam mit den deutschen und luxemburgischen Rechtsberatern und den zuständigen Behörden diskutieren, um einen rechtskonformen Weg der Auskunftserteilung zu finden, der nach Luxemburger Recht nicht strafbar ist."