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Störerhaftung für RSS-Feeds

Störerhaftung für RSS-Feeds Websitebetreiber haften für RSS-Feeds Dritter

Wer Beiträge von anderen Webseiten per RSS-Feed in den eigenen Internetauftritt integriert, sollte die Beträge streng kontrollieren. Das Landgericht Berlin entschied nämlich, dass der Seitenanbieter als Störer auch für RSS-Beiträge anderer Webseiten in Haftung genommen werden kann.

In einer Meldung über eine Liebesaffäre eines Sportlers wurden ehrverletzende Aussagen über eine Frau getroffen. Diese sah dadurch ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Privatsphäre verletzt. Die Meldung stammte von einem Nachrichtenporta. Der beklagte Webseitenbetreiber hatte den News-Feed dieser Seite als Social-News-Dienst in sein Webangebot eingebunden und den Urheber entsprechend kenntlich gemacht.

Auf eine anwaltliche Abmahnung durch die Klägerin hatte der Seitenbetreiber die Meldung auf seiner Seite gelöscht. Eine Unterlassungserklärung wollte er jedoch nicht abgeben, wogegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte. Diese hat das Gericht nun bestätigt. Der Webseitenbetreiber wurde durch das Einbinden des Nachrichten-Feeds nicht nur als technischer Verbreiter aktiv, wie dies bei Forenbetreibern der Fall ist, argumentiert das Gericht, sondern hat sich die Meldung durch Übernahme des Anreißertextes zu Eigen gemacht.

Daß er keine Kenntnis von dem betreffenden Text hatte, legte ihm das Gericht nachteilig aus, schließlich habe der Seitenbetreiber damit gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Insofern kann er für seine Verbreitungstätigkeit als Störer in Haftung genommen werden, denn das sei jeder, der unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, eine Störung herbeigeführt hat.

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