
Anzeige: Der Online-Handel boomt seit Jahren. Immer mehr Waren werden online ge- beziehungsweise verkauft. Ein Nebeneffekt: wachsende Berge an Verpackungsmaterialien, die letztlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen.
Damit von diesem Verpackungsabfall künftig mehr recycelt wird, tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft: Es verpflichtet (Online-)Händler und Hersteller zur Kostenbeteiligung an der Entsorgung und dem Recycling ihrer Verkaufsverpackungen.
Welche beiden VerpackG-To-do's E-Commerce-Händler jetzt kurz vor dem Jahreswechsel noch erledigen sollten, um auch in 2019 rechtskonform zu agieren, fasst der Umweltdienstleister Interseroh für Sie zusammen.
Schritt 1: Beteiligung an einem dualen System
Jeder, der gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmalig in Verkehr bringt, muss sich durch die Lizenzierung dieser Verpackungen bei einem dualen System an deren Entsorgung und Recycling beteiligen. Eine solche Systembeteiligung erfolgt über ein sogenanntes "Lizenzentgelt", dessen Höhe sich im Wesentlichen nach dem verwendeten Verpackungsmaterial und der in Verkehr gebrachten Menge an Verpackungen richtet.

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Ein Praxisbeispiel von Lizenzero, dem Online Shop des Dualen Systems Interseroh, zeigt: Ein Online-Händler, der jährlich 2.500 kleine Kartons mit Füllmaterial aus Papier und Packband versendet, muss einen jährlichen Lizenzierungsbetrag von 49 Euro (Änderungen vorbehalten) leisten. Pro Paket sind das rund 0,02 Euro. Damit trägt der Händler zu einer Einsparung von rund 530 Kilogramm Primärrohstoffen bei.
Die Lizenzierungspflicht gilt ab der ersten befüllten Verpackung. Ob der Händler über Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy agiert oder einen eigenen Online Shop betreibt, spielt keine Rolle. Zudem schließt das VerpackG alle Verpackungsmaterialien mit ein - vom Versandkarton über Packband, Styropor und Seidenpapier bis zur Luftpolsterfolie - und bezieht sich mit dem Oberbegriff "Verkaufsverpackung" sowohl auf Produkt- und Versandverpackungen als auch auf Serviceverpackungen.
Achtung: Wer sich nicht an das neue Gesetz hält oder falsche Mengen angibt, muss mit bis zu 200.000 Euro Bußgeld und einem Verkaufsverbot rechnen.
Schritt 2: Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Zusätzlich müssen sich vom VerpackG Betroffene bei LUCID, der Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), registrieren. Die Zentrale Stelle wurde als Kontrollorgan des VerpackG neu eingeführt. Händler geben dort ihre relevanten Unternehmensdaten, ihr duales System und ihre beim dualen System gemeldete Verpackungsmenge an. Im Gegenzug erhalten sie von der ZSVR eine Registrierungsnummer. Diese müssen sie wiederum abschließend dem dualen System vorlegen, um beide Stellen miteinander zu verknüpfen.
Achtung: Ab Januar 2019 führt die ZSVR ein öffentlich zugängliches Register über alle registrierten Händler und Hersteller, das Transparenz und faire Regeln auf dem Markt nach sich ziehen soll. Bei Missachtung des VerpackG kann diese Transparenz zu Abmahnungen durch Wettbewerber führen.
Weitere Informationen finden Sie auf www.lizenzero.de.