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Leistungsschutzrecht

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Shutterstock.com/Rawpixel

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll Inhalte von Verlagen vor Zugriffen durch Suchmaschinen wie Google, die damit ihre eigenen wirtschaftlichen Vorteile erzielen, schützen.

Damit wird Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presserzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, außer, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleine Textausschnitte, sogenannte Snippets. Ursprünglich sollte das Leistungsschutzrecht erreichen, dass selbst kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab der Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Ende Februar 2013 änderte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages dann den Gesetzesentwurf in wichtigen Punkten. Danach sollen Suchmaschinen "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" nutzen dürfen, ohne den Verlagen Vergütungen zahlen zu müssen. 2019 haben sich Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments auf eine Reform des EU-Urheberrechts inklusive des Leistungsschutzrechts geeinigt. Portale müssen seither für die Ausspielung von Artikel-Ausschnitten in Suchergebnissen Geld an die Verlage zahlen.

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