
Double Opt-in E-Mail-Werbung: Hat die Einwilligung auch nach längerer Zeit Bestand?
Was passiert, wenn die Einwilligung für E-Mail-Werbung bereits längere Zeit zurückliegt? Erlischt sie dann? Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall entschieden.
Eine unerwünschte Werbung per Mail, die ohne Einwilligung versandt wird, kann für Unternehmen schnell zum teuren Vergnügen werden. Die Empfänger solcher unerbetener Werbemails können sich auf das rechtswidrige Verhalten eines Unternehmens berufen und Unterlassung oder sogar Schadensersatz fordern. Liegt eine Einwilligung vor, ist die E-Mail-Werbung selbstverständlich erlaubt. Was passiert aber, wenn die Einwilligung schon mehrere Jahre zurückliegt? Kann eine Einwilligung durch Zeitablauf erlöschen?
Nein, nicht automatisch, so das Amtsgericht Hamburg. Der Entscheidung (AG Hamburg, Urt. v. 24.08.2016, Az. 9 C 106/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin hatte bei einem Online-Gewinnspiel der Beklagten ihre persönlichen Daten samt geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse angegeben und sich damit einverstanden erklärt, dass an diese E-Mail-Adresse Mail-Werbung verschickt wird.
Die Einwilligung erfolgte über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren. Sie wurde im Jahr 2010 erteilt. Im Jahr 2016 sandte die Beklagte erneut eine Werbe-E-Mail an die Klägerin. Ob in dem Zeitraum zwischen 2010 und 2016 ebenfalls Werbe-E-Mails versandt worden waren, war zwischen den Parteien zunächst streitig. Der Beklagten gelang aber der Beweis, dass auch in der Zwischenzeit Werbe-E-Mails versandt worden waren. Die Klägerin hatte die Beklagte abmahnen lassen und machte mit der Klage nun noch die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Einwilligung erlischt nicht, bei regelmäßigem E-Mail-Versand
Das Gericht lehnte einen Anspruch der Klägerin ab, denn die Beklagte habe sich rechtmäßig verhalten. Zwar könne unerwünschte E-Mail-Werbung einen Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründen. Vorliegend fehle es aber an der Widerrechtlichkeit des Handelns der Beklagten, denn es läge eine wirksame Einwilligung der Klägerin hinsichtlich der Übersendung der streitgegenständlichen E-Mail vor. Die Beklagte habe das Vorliegen der Einwilligung durch das Double-Opt-In-Verfahren ordnungsgemäß nachweisen können, die Einwilligung sei auch nicht erloschen.
Die Wirksamkeit einer Einwilligung erlösche nicht durch Zeitablauf, wenn der Einwilligung entsprechend in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts an einen Abonnenten versandt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstrecke. Der Empfänger könne in einer solchen Situation nicht davon ausgehen oder darauf vertrauen, dass er zukünftig keine weiteren E-Mails mehr erhalte. Die Beklagte habe nachgewiesen, dass an die Klägerin in regemäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts versandt worden seien.
Unser Tipp
Erfreulicherweise bestätigt das Gericht, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht automatisch mit Zeitablauf erlischt. Das Urteil darf aber nicht missverstanden werden, denn im vorliegenden Fall gelang es dem Beklagten nachzuweisen, dass über den gesamten Zeitraum Werbe-E-Mails versandt worden waren. Wer von einer erteilten Einwilligung zunächst oder später über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch macht, darf sich hingegen nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Einwilligung immer noch wirksam ist.
Gerade direkt nach der Einwilligung verlangen viele Gerichte eine schnelle Übersendung von E-Mail-Werbung, ansonsten könne die Einwilligung ihre Aktualität verlieren. Für Unternehmen gilt weiterhin bei der E-Mail-Werbung, sorgfältig zu handeln. Dokumentieren Sie die Einwilligung und auch den regelmäßigen Versand von Newslettern, um im Fall der Fälle präpariert zu sein.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE