INTERNET WORLD Logo Abo

Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen Zu regelmäßiger Kontrolle verpflichtet

Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August 2013 (I ZR 80/12) entschieden.

Klägerin war die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sogenannte "Linksammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 - Alone in the Dark). Grundsätzlich sei bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten davon auszugehen, dass das betreffende Geschäftsmodell nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gebe für solche Dienste zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten.

Im vorliegenden Fall stand indessen fest, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte ging selbst von einer Missbrauchsquote von fünf bis sechs Prozent aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.

Verschärfte Haftung

Daraus hat der Bundesgerichtshof nun eine gegenüber der Entscheidung "Alone in the Dark" verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet. Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördere. Werde die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen, so sei sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie müsse darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert seien.

Die Beklagte habe über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestünden im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden sei. Die Prüfpflichten würden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen - im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken - hingewiesen worden sei. Denn der urheberrechtliche Schutz dürfe nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film "Der Vorleser" bei RapidShare heruntergeladen werden konnte (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 03.09.2013).

Unser Tipp:

Wer File-Hosting-Dienste betreibt unterliegt Prüfungspflichten, wenn er auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird. Entsprechende Angebote müssen unverzüglich gesperrt werden. Leistet der File-Hosting-Dienst Urheberrechtsverletzungen Vorschub, indem er zum Beispiel für die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes kein Entgelt verlangt, gehen seine Prüfungspflichten weiter. Unter dieser Voraussetzung muss er auch Linksammlungen durchforsten.

Ihr Stefan Michel

KLEINER Rechtsanwälte

Partnerschaftsgesellschaft

Das könnte Sie auch interessieren