
Rücklastschriftgebühren im Online-Handel Zehn Euro sind zu viel
Wie viel darf man einem Kunden als Online-Händler für eine anfallende Rücklastschrift in Rechnung stellen? Das hatte vor kurzem das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden.
In vielen Onlineshops besteht neben einer Kreditkartenzahlung auch die Möglichkeit der Zahlung per Lastschriftverfahren. Für den Verkäufer beziehungsweise den Kontoinhaber kann dies Nachteile bringen, wenn das angegebene Konto über keine ausreichende Deckung verfügt. Denn Rücklastschriften sind in der Regel kostenpflichtig und werden dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Onlinehändlern finden sich daher häufig Klauseln, wonach der Käufer im Fall einer Rücklastschrift zur Entrichtung einer Bearbeitungspauschale verpflichtet ist. Mit der Frage, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schadenspauschale von zehn Euro für eine Rücklastschrift wirksam vereinbart werden kann, hatte sich kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auseinanderzusetzen.
Der Deutsche Verbraucherschutzverein hatte gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt und verlangte von diesem, zukünftig Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von zehn Euro und höher festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine „Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)“ eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Diese setzte er im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten zunächst auf 14,95 Euro und dann auf zehn Euro herab. Nach Auffassung des OLG Schleswig (Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12) ist die beanstandete Klausel in den AGB unwirksam. Die Rücklastschriftpauschale von zehn Euro übersteige den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden".
Prüfen Sie Ihre AGB und passen Sie sie an
Einerseits liege selbst der reduzierte Betrag von zehn Euro deutlich über dem Betrag, den andere große Mobilfunkanbieter erheben. Anderseits habe der beklagte Mobilfunkanbieter nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Pauschale von zehn Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Er habe ebenso nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von drei Euro hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von drei Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, also 5,87 Euro. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert seien. Daraus errechne sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro.
Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, seien nicht in die Schadenspauschale einzurechnen, entschieden die Richter. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden, nicht erstattungsfähig sind.
Unser Tipp:
Prüfen Sie Ihre AGB in Hinblick auf die neue Rechtsprechung des OLG Schleswig und passen Sie sie gegebenenfalls entsprechend an. Die von Ihnen für Rücklastschriften verlangte Pauschale muss dem branchentypischen Schaden entsprechen, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Die Angemessenheit des Betrags müssen Sie im Streitfall nachweisen können.
Ihre
Julia Blind