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Umgang mit Retouren Wo liegen die Grenzen des Widerrufsrechts?

Online-Shopper können einen mit einem Webshop-Betreiber geschlossenen Kaufvertrag widerrufen. Was aber passiert, wenn ein Kunde die Ware in Benutzung nimmt und erst dann den Kaufvertrag widerruft?

Verbraucher können einen mit einem Online-Händler geschlossenen Kaufvertrag widerrufen und die gekaufte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises an den Händler zurücksenden. Der Sinn des Widerrufsrechts besteht darin, einen aus Sicht des Käufers grundlegenden Nachteil eines Fernabsatzgeschäfts auszugleichen: Anders als beim Kauf in einem Ladengeschäft hat ein Kunde bei einem Online-Händler keine Möglichkeit, die Ware vor dem Kauf zu prüfen und sich von ihren Eigenschaften zu überzeugen.

Benutzung der Ware

Was aber passiert, wenn ein Kunde die Ware in Benutzung nimmt und erst dann den Kaufvertrag widerruft?
Über einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15). Ein Kunde hatte bei einem Online-Shop für Autoteile einen Katalysator bestellt und diesen in einer Fachwerkstatt einbauen lassen.

Bei einer Probefahrt stellte er anschließend fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr die gewohnte Leistung erbrachte. Der Kunde ließ den Katalysator wieder ausbauen, widerrief den Kaufvertrag und schickte den Katalysator an den Händler zurück. Dieser aber weigerte sich, den Kaufpreis zu erstatten und argumentierte, der Katalysator weise deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf und sei deshalb wertlos geworden.

Keine Bevorzugung der Online-Shopper

Der BGH schloss sich dieser Sichtweise im Grundsatz an. Der Sinn des Widerrufsrechts sei es, den eingangs genannten Nachteil eines Fernabsatzgeschäfts zu kompensieren. Es bestehe hingegen kein Grund, den Kunden eines Online-Händlers besser zu stellen als den Kunden, der im stationären Handel einkauft. Dort hätte sich der Kunde den Katalysator zwar anschauen und mit anderen Modellen vergleichen können, hätte ihn aber nicht probeweise in sein Fahrzeug einbauen lassen können.

Das Landgericht Berlin als das vorinstanzliche Gericht hatte allerdings nicht festgestellt, ob der Kunde ordnungsgemäß auf seine Verpflichtung zum Wertersatz hingewiesen worden war. Der BGH konnte den Fall daher nicht endgültig entscheiden, sondern musste den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückverweisen.

Unser Tipp

Der Umgang mit Retouren ist ein erheblicher Kostenfaktor im Online-Handel. Umso wichtiger ist es, die Grenzen des Widerrufsrechts zu kennen. Nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss ein Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - eine Ware in Gebrauch nimmt und dabei über die Prüfung hinausgeht, die ihm beim Kauf im stationären Handel möglich gewesen wäre.

Wertersatz kann ein Online-Händler jedoch nur dann geltend machen, wenn der Käufer unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er eine Verschlechterung des Kaufgegenstands durch übermäßige Nutzung zu ersetzen hat. Dieser Hinweis muss spätestens bei Übergabe der Ware erteilt werden.
 
Andreas Brommer
Kleiner Rechtsanwälte

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