
Internet-Recht Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber: Verlinkung und Streaming
In der Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind und Rebekka Stumpfrock Urteile zusammen, die für Shop-Betreiber wichtig sind. Dieses Mal: "Verlinken, Teilen, Re-Tweet" und "Filesharing, Streaming & Co".
In unserer neuen Rubrik "Die wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber" fassen die beiden Rechtsanwältinnen Dr. Julia Blind, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, und Rebekka Stumpfrock, Fachanwältin für Arbeitsrecht (beide Kanzlei Avantcore), regelmäßig Urteile zusammen, die für Online-Shop-Betreiber wichtig sind oder generelle Verhaltenstipps im Internet enthalten.
1. Verlinken, Teilen, Re-Tweet?
Grundsätzlich gilt: Wer selbst unwahre Tatsachen behauptet, kann belangt werden. Wer sich unwahre Tatsachenbehauptung anderer "zu eigen macht", kann von den Betroffenen ebenfalls belangt werden. Aber wann liegt ein "zu eigen machen" vor?
1. Das OLG Dresden hat entschieden (Urteil v. 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16), dass in dem bloßen "unkommentierten" Teilen auf Facebook kein "zu eigen machen" zu sehen sei. Erst durch einen weiteren Kommentar, der Zustimmung oder ähnliches ausdrückt, oder durch "liken", könnte die Schwelle zum "zu eigen machen" überschritten werden.
2. Der BGH hat die Haftung von Betreibern von Bewertungsportalen konkretisiert (Urteil v. 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16). Auch die Betreiber von Bewertungsportalen können sich die Aussagen von Nutzern "zu eigen machen". Nach dem BGH ist das der Fall, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat. Für ein "zu eigen machen" spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen mitgeteilt hat, wie er mit der konkreten Bewertung umgehen wird, insbesondere welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält.
Unser Tipp:
Wer Posts von anderen zustimmend kommentiert oder mit "gefällt mir" markiert, macht sich einen solchen Beitrag zu eigen und kann, wenn der Beitrag rechtswidrig in Rechte Dritter eingreift, selbst in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für das kommentarlose "Teilen".
2. Filesharing, Streaming und Co
Ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung zum Internet ist das Filesharing. Mit etwas Verzögerung reagiert die Rechtsprechung auch auf neue Möglichkeiten der digitalen Welt wie zum Beispiel Streaming.
1. Haften Eltern, die wegen Filesharings über ihren Internetanschluss in Anspruch genommen werden, für ihre Kinder? Auch für volljährige Kinder? ... eigentlich nicht. Der BGH (Urteil v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16) hat aber nun entschieden, dass Eltern den Namen ihres volljährigen Kindes preisgeben müssen, um eine eigene Haftung zu vermeiden, wenn ihnen bekannt ist, dass dieses Kind für das Filesharing verantwortlich ist oder sich die Verantwortlichkeit durch zumutbare Nachforschungen ermitteln lässt. Die Antwort auf die Haftungsfrage liegt dabei vor allem in der sogenannten Beweislast, also wer den Rechtsverstoß beweisen muss.
Zunächst trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, wer für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht beim Filesharing eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Will der Anschlussinhaber diese Vermutung widerlegen, muss er den Rechteinhaber über die ihm bekannten Umstände der Rechtsverletzung informieren und entsprechende zumutbare Nachforschungen anstellen. Kommt er dem nach, liegt die Darlegungs- und Beweislast wieder voll beim Rechteinhaber. Unterlässt der Anschlussinhaber die Nachforschung oder Mitteilung, bleibt es bei der Vermutung und er haftet selbst.
2. Eine neue Entscheidung des EuGH beschäftigt sich mit dem Thema Streaming (Urteil v. 26.04.2017, Rechtssache C-527/15). Allerdings wird die interessante Frage, ob der Nutzer durch das Streamen illegal zur Verfügung gestellter Filme immer eine Urheberrechtsverletzung begeht, nicht abschließend beantwortet. Im konkreten Fall hat der EuGH zwar angenommen, dass durch das Streaming illegal zur Verfügung gestellter Filme eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Es handelte sich jedoch um einen sehr speziellen Einzelfall: Ein Unternehmer bot einen Medienabspieler "filmspeler" an. Er hatte auf dem Gerät eine Software installiert und Add-Ons eingefügt, um Inhalte von Streamingseiten zu schöpfen. Er warb dabei offensiv damit, dass der "filmspeler" das Streaming von illegal zur Verfügung gestellten Filmen ermögliche.
Der EuGH entschied, dass bereits der Verkauf des Medienabspielers "filmspeler" mit Gewinnerzielungsabsicht eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des urheberrechtlichen Vorschriften darstelle. Auch das Streaming mittels des Medienabspielers "filmspeler" stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Ausnahmevorschrift, die die vorübergehende Vervielfältigung von Urheberrechtsverletzungen ausnehme, greife im Falle des Medienabspielers "filmspeler" nicht.
Auch wenn der EuGH die eigentlich zentrale Frage, ob der Nutzer durch das Streaming illegal zur Verfügung gestellter Filme selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht, nicht abschließend beantwortet hat, ist doch eine Tendenz erkennbar, dass der EuGH "Streaming" kritisch sieht.
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