
Wettbewerbsrecht Werbung mit CE-Kennzeichnung wettbewerbswidrig
Darf ein Händler mit der CE-Kennzeichnung werben? Gleichzusetzen mit Siegeln wie TÜV oder GS ist die Kennzeichnung nicht. Daher ist die Werbung laut OLG Düsseldorf irreführend und wettbewerbswidrig.
Auf vielen technischen Geräten findet sich eine CE-Kennzeichnung. Der Aussagegehalt dieser Kennzeichnung ist jedoch kaum bekannt. Ein Online-Händler versuchte, sich diese Ungewissheit zunutze zu machen. In der Anzeige für einen Elektrowecker warb er mit der Angabe "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft". Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verbot diese Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig (Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15).
Wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung?
Für zahlreiche Produktgruppen bestehen europäische Richtlinien, die an die Sicherheit von technischen Geräten bestimmte Mindestanforderungen stellen. Mit diesen Richtlinien bezweckt die Europäische Union, dass in ihren Mitgliedstaaten nur solche Produkte auf den Markt gebracht werden, von denen keine Gefahr ausgeht. Fällt ein bestimmtes Produkt unter mindestens eine dieser Richtlinien, darf es in den EU-Mitgliedstaaten nur dann verkauft werden, wenn es gut sichtbar, leserlich und dauerhaft die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringende CE-Kennzeichnung trägt. Mit dieser Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien entspricht - nicht mehr und nicht weniger.
Einen anderen Hintergrund haben das TÜV- und das GS-Prüfzertifikat ("Geprüfte Sicherheit"). Diese Zeichen dürfen allein dann verwendet werden, wenn das jeweilige Produkt auch tatsächlich von einer TÜV-Prüfstelle oder einer GS-Stelle überprüft worden ist. Anders beim CE-Kennzeichen, bei dem der Hersteller das Produkt - bis auf wenige Ausnahmen - selbst prüft. Ein weiterer Unterschied zur CE-Kennzeichnung besteht darin, dass der Hersteller nicht verpflichtet ist, sein Produkt einer Prüfung nach den TÜV- oder den GS-Regularien zu unterziehen. Ohne Prüfung darf das entsprechende Siegel nicht verwendet werden, das Produkt selbst ist aber ohne Weiteres verkehrsfähig.
Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass ein Prüfsiegel beim durchschnittlichen Verbraucher zwar einigen Eindruck schindet, die Hintergründe der verschiedenen Zeichen aber nicht bekannt seien. Die Formulierung "Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft" wecke daher die falsche Erwartung, als sei auch das CE-Zeichen ein echtes Prüfsiegel, das nur deshalb verwendet werden darf, weil das so gekennzeichnete Produkt von einer unabhängigen Prüfstelle untersucht worden ist. Aus diesem Grund wertete das OLG Düsseldorf diese Formulierung als eine unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angabe über die Beschaffenheit der Ware und somit als einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Unser Tipp:
Sofern ein technisches Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen werden muss, sollte das Zeichen ohne jegliches Beiwerk auf dem Produkt angebracht werden. In der Werbung darf das CE-Zeichen in keinen unmittelbaren textlichen oder grafischen Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln gestellt werden. Erst recht sollte die Aussage "CE-geprüft" vermieden werden, suggeriert sie doch eine Prüfung durch unabhängige Dritte, obwohl das CE-Zeichen regelmäßig nicht mehr als eine reine Herstellererklärung ist. Auch dies ist bereits gerichtlich entschieden (siehe hierzu unseren Rechtstipp vom 06.02.2014).
Dr. Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE in Stuttgart
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