
Finanzierungskauf Werbung muss Angaben zur Bank enthalten
Rechtsanwältin Julia Blind
Rechtsanwältin Julia Blind
Bieten Händler Produkte auch über einen Kauf auf Raten an, müssen sie die finanzierende Bank in der Werbung mit angeben. Andernfalls handelt es sich um einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb.
Von Julia Blind, Rechtsanwältin
Um ihre Waren abzusetzen, bedienen sich Händler häufig des Angebots einer äußerst günstigen Finanzierung des Kaufs. Teils wird sogar eine 0,0 Prozent-Finanzierung angeboten. Ein verlockendes Angebot, gerade für diejenigen, die sich den Kauf aktuell eigentlich gar nicht leisten können. Aber auch bei einer solchen Werbung gibt es rechtliche Stolperfallen, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt.
Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen den Betreiber von Möbelhäusern. Dieser hatte den Kauf von konkreten Wohnmöbeln unter Angabe des Kaufpreises und der Monatsrate und eine 0,0 Prozent-Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufs angeboten. Nicht enthalten waren in der Anzeige Angaben zur Identität und Anschrift der finanzierenden Bank. Hierin sah der Wettbewerbsverein einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wonach unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmens als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Für den Händler besteht die Informationspflicht
Da diese Vorschriften der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. "UGP-Richtlinie") dienen, sind sie richtlinienkonform auszulegen, so dass jede Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann, die Informationspflicht auslöst. Nicht erforderlich ist, dass es sich bereits um ein bindendes Vertragsangebot oder eine "invitatio ad offerendum", also die Aufforderung an den Kunden, gegenüber dem Verkäufer, unter Umständen konkludent, ein Kaufangebot abzugeben, handelt. Die Informationspflicht bezieht sich, um dem mit der UGP-Richtlinie verfolgten Ziel des hohen Verbraucherschutzes gerecht zu werden, nicht nur auf Kaufverträge, sondern erfasst auch andere Verträge und/oder das Eingehen verbindlicher Verpflichtungen und Rechte im Geschäftsleben.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 100/14) die streitgegenständliche Anzeige als unlauter eingestuft und der Unterlassungsklage stattgegeben. Entgegen der Informationspflicht aus § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG fehlten in der Anzeige die Angaben zur Identität und Anschrift der finanzierenden Bank. Nach der Auffassung der Düsseldorfer Richter findet die Informationspflicht aus § 5a Abs. 2 und 3 UWG auch auf Finanzdienstleistungsverträge Anwendung, selbst dann, wenn ein unentgeltliches Darlehen angeboten werde.
Unser Tipp:
Werden Waren oder Dienstleistungen nach Merkmalen und Preis so beworben, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, einen Vertragsabschluss zu tätigen, muss die Identität, also die vollständige Firma und Rechtsform sowie die Anschrift des Werbenden in der Werbung angegeben werden. Dies gilt auch in Bezug auf eine mitangebotene Finanzierung, selbst wenn diese zinslos erfolgen soll.
Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart
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