
Impressum eines Rechtsanwalts Werben mit Selbstverständlichkeiten
Das Impressum wird für viele Webseitenbetreiber zur Stolperfalle. Unvollständige oder falsche Angaben oder das vollständige Fehlen eines Impressums nutzen Wettbewerber, um den Webseitenanbieter abzumahnen. Kann man sich aber auch mit zu viel Information wettbewerbswidrig verhalten?
Dies hatte zuletzt das Kammergericht Berlin zu entscheiden (Beschluss vom 14.06.2013 – 5 W 119/13). Eine Anwältin hatte in ihr Impressum, am unteren Ende der Homepage, in eher kleiner Schrift neben den notwendigen Angaben zusätzlich die Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" aufgenommen. Aufgrund dieser Aussage wurde sie von einem Konkurrenten in Anspruch genommen. Es handle sich um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit und damit um irreführende Werbung.
Dass die in Anspruch genommene Anwältin an allen Landgerichten, Oberlandesgerichten und am Kammergericht Berlin zugelassen ist, ist nicht gelogen. Allerdings handelt es sich bei dieser Zulassung nicht um eine besondere Auszeichnung, da seit 2007 alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Amts- und Landgerichten sowie Oberlandesgerichten und somit auch vor dem Kammergericht Berlin tätig werden dürfen.
Somit ist die Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgericht – sowie am Kammergericht Berlin" eine Selbstverständlichkeit. Wer mit Selbstverständlichkeiten wirbt und den Verbraucher suggerieren will, es handele sich hier um eine herausragende Eigenschaft, handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte die Anwältin jedoch Glück. Das Kammergericht entschied, dass es sich nicht um irreführende Werbung handele, da es schon an einer in ihrer Textgestaltung im besonderen Maße hervorgehobenen Werbeaussage fehle. Die Schrift sei klein gehalten und am unteren Rand der Homepage untergebracht. Es läge demnach keine unzulässige irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit vor.
Andere Urteile
Andere Gerichte sahen dies anders. So hatte das OLG Bremen in einer Entscheidung aus dem Februar des gleichen Jahres anders entschieden (Beschluss vom 15.03.2013, Az.: 2 O 5/13). Die Angabe, der Anwalt sei an bestimmten oder allen AGs, LGs, OLGs zugelassen, sei eine Selbstverständlichkeit und somit sei eine Werbung mit dieser Selbstverständlichkeit irreführend. Es schade auch nicht, dass die Aussage nur im Impressum geführt werde. Das Impressum, das eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter möglich machen soll, diene damit auch der Anwerbung neuer Kunden. Es könne also durchaus werbende Aussagen enthalten.
Unser Tipp:
Auch wenn das Kammergericht Berlin eine irreführende Werbung verneinte, ist bei der Aufnahme von Selbstverständlichkeiten in den eigenen Webauftritt – und sei es auch nur im Impressum – Vorsicht geboten.
Im Hinblick auf das Impressum sollte darauf geachtet werden, dass dieses die vollständigen Angaben gemäß § 5 TMG enthält. Für Rechtsanwälte müssen neben den üblichen Angaben zu Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten und Registereintragung auch Angaben über die Berufsbezeichnung im Impressum aufgeführt sein. Darüber hinaus bietet es sich an, auch Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung aufzunehmen, um der Informationsverpflichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 DL-InfoV nachzukommen.
Ihre
Rebekka Stumpfrock
Partnergesellschaft