
Informationspflichten im E-Commerce Webshop: Wohin gehören die Angaben?
Webshop-Betreiber müssen zahlreiche Informationspflichten erfüllen. Umweltinformationen wie Angaben zum Energieverbrauch rücken dabei immer mehr in den Fokus. Aber wo müssen diese hin?
Bekanntlich treffen einen Onlineshop-Betreiber verschiedenste Informationspflichten, wenn er mit Verbrauchern Geschäfte abschließt. Neben Angaben zum Zustandekommen des Vertrags, Zahlungsarten und Lieferfristen gehören auch Angaben über die bestellte Ware selbstverständlich dazu. In Zeiten, in denen Nachhaltigkeit zu einem immer größeren Thema wird, rücken die Umweltinformationen, wie zum Beispiel Angaben zum Energieverbrauch, immer mehr in den Fokus. Aber an welcher Stelle müssen diese Angaben gemacht werden? Die Gerichte sind sich nicht einig.
Das Landgericht (LG) Köln hat - im Einklang mit dem Oberlandesgericht (OLG) Köln - in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Angaben zu den Energieeffizienzklassen nicht nur auf der einzelnen Produktseite, sondern auch auf der Übersichtsseite angegeben werden müssen. Der Entscheidung (Urteil vom 20. August 2015, Az. 31 O 112/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte den Online-Shop eines bekannten Baumarkts aufs Korn genommen. Im Onlineshop wurden unter anderem Klimageräte angeboten. Wenn ein Besucher der Webseite nach einer bestimmten Marke suchte, erschienen die Klimageräte dieser Marke auf einer Übersichtsseite. Auf der Übersichtsseite erfolgte jeweils ein Hinweis auf den Preis, jedoch keine Information über die Energieeffizienzklasse. Klickte der Nutzer eines der abgebildeten Geräte an, gelangte er jeweils auf die Unterseite, auf der sich im Rahmen der Artikelbeschreibung die Informationen über die Energieeffizienzklasse fanden. Erst nach Anklicken des jeweiligen Geräts auf der Übersichtsseite und der Weiterleitung auf die dazugehörige Unterseite konnte der Nutzer das jeweilige Gerät in den virtuellen Warenkorb legen und den Bestellvorgang einleiten.
Angabe zur Energieeffizienz
Eine Angabe zur Energieeffizienz lediglich auf der Produktseite hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen für nicht ausreichend und nahm den Baumarkt daraufhin in Anspruch. Das Landgericht Köln gab dem Bundesverband Recht. Der Baumarkt habe mit der Aufmachung seines Onlineshops gegen verbraucherschützende Normen, genauer gesagt gegen die EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und das Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, verstoßen.
Art. 4c der EU-Luftkonditionier-Kennzeichnungsverordnung sieht vor, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditioniermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben werden muss. Gleiches schreibt auch § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vor. Darin heißt es, dass Lieferanten und Händler sicherzustellen haben, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell die Energieeffizienzklasse des Produkts genannt wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
Die Regelungen gelten nach Ansicht des Landgerichts Köln sowohl für den stationären Handel als auch für den E-Commerce. Das Gericht war ferner der Ansicht, dass die Energieeffizienzklasse immer dann angegeben werden muss, sobald ein bestimmtes Produktmodell unter Angabe des Preises beworben wird. Unter Werbung im Sinne der Vorschriften sei jede Form der Werbung zu verstehen, somit auch die (isolierte) Werbung auf einer Übersichtsseite. Die Annahme, es reiche aus, die Energieeffizienzklasse auf einer erst folgenden Unterseite anzugeben, da es sich bei einem aus mehreren durch Verlinkung verbundenen Seiten bestehenden Onlineangebots aus Sicht der Verbraucher um eine einheitliche Werbung handele, sei mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar.
Der Onlineshop des Baumarkts verstoße daher gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienz.
Unser Tipp:
Die Frage, ob die Energieeffizienzklasse wirklich auf der Übersichtsseite angegeben werden muss oder nicht, ist umstritten. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24. Oktober 2014, Az. 2 U 28/13) hatte dies noch anders gesehen. Solange aber keine höchstrichterliche Entscheidung darüber ergangen ist, sollten Sie vorsichtshalber die Energieeffizienz auch auf Übersichtsseiten bereitstellen.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB