
Verzicht auf eine Domain Wann eine Webadresse abgetreten werden muss
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Was würde passieren, wenn Sie einen Domainnamen pachten und den Auftritt dahinter kräftig bewerben - und dann ein anderes Unternehmen käme, das den von Ihnen gewählten Namen schon länger als Marke geschützt hat und Ihnen die Verwendung des Domainnamens verbieten möchte? Darüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln jüngst mit Urteil vom 19.03.2010 - 6 U 180/09 - zu entscheiden.
RTL Interactive ist Inhaberin des geschützten Kennzeichens "DSDS" als Abkürzung für die bekannte Fernsehsendereihe "Deutschland sucht den Superstar". Sie wehrte sich dagegen, dass ein Dritter auf einer Internetseite unter der Domain www.dsds-news.de Beiträge über die Sendung anbot und die Seite auch zu gewerblichen Zwecken nutzte. RTL beantragte bei Gericht daher unter anderem, den Inhaber der Domain zu verurteilen, auf die Domain zu verzichten. Diesem Antrag wurde jedoch vom OLG Köln nicht stattgegeben.
Dass der Inhaber der Domain die Domain behalten durfte, begründete das OLG Köln folgendermaßen: RTL sei zwar Inhaber von prioritätsälteren Marken- und Kennzeichenrechten. Der prioritätsjüngere Domaininhaber sei jedoch nur zum Verzicht auf den Domainnamen verpflichtet, wenn die Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Website notwendig eine Kennzeichenverletzung darstellen würde. Gibt es auch nur eine denkbare Nutzungsform, die keine Rechte verletze, so könne von dem Domain-Inhaber der Verzicht auf den Domainnamen nicht verlangt werden.
Eine Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten ist gegeben, wenn der Verletzer das relevante Zeichen gewerblich nutzt und eine Verwechslungsgefahr in der Form verursacht, dass die Verbraucher denken könnten, dass die Produkte, die unter dem Zeichen angeboten werden, von dem Rechteinhaber stammen. Bei überragender Bekanntheit des Zeichens ist zudem eine Rechtsverletzung wegen Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens denkbar.
Teil 2: Keine Verletzung des Namensrechts
Eine solche überragende Bekanntheit sah das OLG Köln im Zeichen "DSDS" nicht gegeben. Ihrer Meinung nach könne der Domainname ohne Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten dadurch benutzt werden, dass entweder völlig branchenfremde Waren angeboten werden, oder die Seite zu nichtkommerziellen Zwecken, beispielsweise als Fan-Seite für die Fernsehsendereihe benutzt werde.
Auch ein Verzicht wegen Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB scheide vorliegend aus, da die Domain nicht identisch zu dem Zeichen ist und genug andere Domainnamen mit dem Zeichen "DSDS" für RTL zur Verfügung stünden.
Unser Tipp:
Auf ein Domainname muss in der Regel - sofern es nicht um ein überragend bekanntes Kennzeichen geht – nicht verzichtet werden, wenn die Website keinen kommerziellen Zwecken dient, oder sich das Angebot auf der Website deutlich entfernt hält von dem Angebot des Markeninhabers.
Hierbei muss der Abstand beider Angebote umso größer sein, je bekannter die Marke ist, so dass es keinesfalls zu einer Herkunftstäuschung oder Marktverwirrung kommt.
Ihre
Iris Eckert, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
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