
OLG Dresden: Gütesiegel von verbaucherschutz.de irreführend Vorsicht bei der Verwendung von Gütesiegeln
Online-Händler, die mit Gütesiegeln werben wollen, sollten genau hinsehen: Wenn die Prüfverfahren des Siegelanbieters nicht halten, was sie versprechen, kann die Werbung als irreführend eingestuft werden.
Werbung mit Gütesiegeln oder Qualitätsauszeichnungen nimmt branchenübergreifend stark zu. Durch die Herausstellung besonderer Eigenschaften der angebotenen Produkte und Leistungen und deren Untermauerung mit Gütesiegeln soll das Vertrauen der Kunden geweckt werden. Teilweise werden von den Online-Händlern selbst kreierte Siegel verwendet; teilweise wird von den Händlern aber auch auf Siegel zurückgegriffen, die im Internet (gegen Entgelt) „erworben“ werden können.
Grundsätzlich gilt, dass eine unlautere Verwendung eines Gütesiegels beispielsweise dann vorliegt, wenn das mit dem Gütesiegel beworbene Produktangebot gar nicht entsprechend überprüft wurde. Irreführend ist die Verwendung von Fantasiesiegeln oder die Vergabe von „Gütesiegeln“ durch Siegelanbieter, die nicht als neutrale Stelle anzusehen sind oder die dem „Gütesiegel“ keine objektiven Prüfkriterien zugrunde legen.
In einem aktuellen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen den werblichen Einsatz des Gütesiegels von verbaucherschutz.de auf den Prüfstand gestellt. Das Landgericht Leipzig war in erster Instanz zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gütesiegel nicht geeignet sei, die Verbraucher zu täuschen. So verstehe der durchschnittlich informierte Verbraucher, an den sich die Werbung mit dem Siegel richte, den Inhalt des Siegels als subjektiv geprägte Empfehlung und nehme nicht an, dass sie auf Test- oder Prüfverfahren mit objektivierbaren Kriterien beruhe.
Das OLG Dresden beurteilte den Fall jedoch anders und gab der auf den Tatbestand der irreführende Werbung gestützten Klage mit seinem Urteil vom 03.07.2012 (Az. 14 U 167/12) statt. Aus Sicht der Richter vermittele das verwendete Siegel in seinem Gesamteindruck den – unzutreffenden – Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Äußerungen Dritter in der Werbung würden im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Wird die Empfehlung eines Dritten zudem in Form eines Siegels dargestellt, entstehe zusätzlich der Eindruck, das Siegel sei nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen worden. Da das streitgegenständliche Siegel jedoch auf des Basis von Selbstauskünften des jeweiligen Unternehmens erteilt werde, welche nicht mit fachlicher Kompetenz und Neutralität des Verleihenden überprüft, sondern nur auf ihre Plausibilität hinterfragt werden, fehle es vorliegend an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren. Die Verwendung des Siegels sei folglich irreführend.
Unser Tipp:
Seien Sie vorsichtig mit der Verwendung von Gütesiegeln im Rahmen Ihres Webauftritts oder Ihrer Werbung. Ob durch ein Gütesiegel eine Irreführung begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt, dass Gütesiegel aufgrund objektiver Prüfkriterien von einer neutralen Stelle vergeben werden müssen, die über die gesetzlichen Vorschriften hinaus Anforderungen aufstellt, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Ihre
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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