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Irreführung durch Verwendung fremder Produktbezeichnungen Vorsicht bei Metatags

Bereits 2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Verwendung einer fremden Marke in den Metatags der eigenen Website eine Markenverletzung liegen kann. Aber wie sieht es mit nicht als Marke geschützten Produktbezeichnungen eines Wettbewerbs aus. Dürfen diese als Metatags verwendet werden?

Für den BGH war es bei seiner Leitentscheidung zum Metatagging unerheblich, dass die Metatags für den normalen Nutzer der Website nicht sichtbar seien, denn für die Suchmaschinen sind auch die im Browser nicht sichtbare Angaben im Quelltext relevant. Somit werde durch die Verwendung von fremden Marken als Metatags das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf die Website des Unternehmens geführt. Dies stelle eine markenmäßige Verwendung der Marke, die dem Markeninhaber vorbehalten sein muss (Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03 – "Impuls"). Eine Ausnahme von dieser Grundregel bejahte das OLG München in seiner Entscheidung von 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11). So kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Einzelfall der Annahme einer Markenrechtsverletzung entgegenstehen (siehe Rechtstipp vom 22.03.2012).

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 11.07.2013, Az. C-657-11) entschieden, dass die Verwendung von fremden Produktbezeichnungen als Metatags nicht nur markenrechtlich relevant ist, sondern auch eine irreführende Werbung darstellen kann. Vorgelegt wurde der Rechtsstreit der Hof von Cassatie, Belgien. Streitparteien waren zwei Hersteller von mit Lasertechnologie ausgestatteten Sortiermaschinen und –systemen. Die Sortiermodelle der Klägerin werden unter den Typenbezeichnungen "Helius", "Genius", "LS9000" und "Argus" vertrieben. Diese Typenbezeichnungen hatte die Beklagte unter anderem als Metatags auf ihrer Website eingefügt. In dem Rechtsstreit war zudem der von der Beklagten gewählte Domainname, der stark an den Namen der Klägerin bzw. eine Marke dieser anlehnte, angegriffen worden.

Irreführende Werbung

In Bezug auf die angegriffenen Metatags kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Nutzung von fremden Produktbezeichnungen als Metatags unter den Begriff der "Werbung" in Artikel 2 der Richtlinie 84/450/EWG und in Artikel 2 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung fällt. Wird somit ein Internetnutzer bei Eingabe eines speziellen Produktnamens über die Trefferliste zu einer Website eines Wettbewerbers geführt, weil dieser entsprechender Metatags eingerichtet hat, so wird in der Regel von einer irreführenden Werbung auszugehen sein.

Unser Tipp:

Das für die Verwendung fremder Marken, Namen und Kennzeichen in Metatags weitgehend bekannte rechtliche Risiko muss nach diesem aktuellen Urteil des EuGH noch erweitert werden. So ist nun auch noch die Nutzung fremder Produktbezeichnungen als Metatags, selbst wenn diese markenrechtlich nicht geschützt sind, gegebenenfalls rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Irreführung angreifbar

Ihre 

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte 

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