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Prüfungspflicht von Sedo nach Hinweis auf Rechtsverletzung Vorlage von Belegen in der Regel nicht erforderlich

In meinem Rechtstipp vom 11. August 2011 hatte ich von der Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart zur sogenannten Störerhaftung von Sedo berichtet. Das LG Stuttgart hatte entschieden, dass für Sedo keine allgemeine Prüfungspflicht bezüglich etwaiger Markenrechtsverletzungen durch die auf ihrer Plattform geparkten Domains besteht. Nun hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz in diesem Fall zu entscheiden.

Vielmehr setze eine Prüfungs- und Reaktionspflicht erst mit der Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß ein. Auch sah das LG Stuttgart den per E-Mail vom Markeninhaber an Sedo erfolgten Hinweis auf die Verletzung der Marke "Kwick" als ausreichend an, eine Prüfungs- und Reaktionspflicht auszulösen. Nun liegt das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 19. April 2012 (Az. 2 U 91/11) in diesem Rechtsstreit vor.

Das OLG bestätigt, dass eine Haftung von Sedo vergleichbar einem Betreiber eines Online-Marktplatzes erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung eingreife. Eine solche Kenntnis setze dabei voraus, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche Prüfung oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann.

Jedoch erfordere der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände.

Sedo hatte von dem Markeninhaber nämlich verlangt, zuerst die Markenurkunde zum Nachweis der Markenrechte vorzulegen, bevor wegen der beanstandeten Markenverletzung ein Tätigwerden erfolgt. Nach der Auffassung der Stuttgarter Richter kann die Vorlage von Belegen ausnahmsweise dann erforderlich sein, wenn der in Anspruch Genommene berechtigte Zweifel am Bestehen des Schutzrechts, an der Befugnis zu dessen Geltendmachung oder am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können.

Hat der Provider solche berechtigten Zweifel, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Anspruchsteller auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belegen für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen und seien Befugnis zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09 – Stiftparfüm).

Bei Markenrechtsverletzungen den Provider informieren

 Im vorliegenden Fall hat das OLG, wie zuvor auch das LG Stuttgart, dem Anspruchsteller die geltend gemachten Kosten für die nach per E-Mail erfolgtem Hinweis ausgesprochene förmliche Abmahnung zugesprochen. Sedo war nicht berechtigt, ihr Tätigkeitwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen.

Mit der E-Mail habe Sedo die Information über die Identität der Anspruchstellerin erhalten, die Bezeichnung der verletzten Marke „Kwick“ und die Mitteilung, dass auf der Website www.kwwick.de eine Verletzung der Markenrechte erfolge, indem dort Werbung direkter Konkurrenten der Anspruchstellerin eingeblendet wird.

Die fehlende Spezifizierung, ob es sich um eine deutsche Marke oder eine Gemeinschaftsmarke handelt, stehe der Auslösung der Prüfungs- und Reaktionspflicht von Sedo nicht entgegen, da die Durchführung einer Prüfung der Markenrechte an dem Zeichen „Kwick“ beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Gemeinschaftsmarkenamt nicht als „aufwendige eigene Recherchen“ im Sinne der oben angeführten BGH-Rechtsprechung anzusehen seien. 

Unser Tipp:

Wer eine Verletzung seiner Markenrechte durch geparkte Domains feststellt, sollte umgehend selbst oder durch einen Rechtsanwalt den Provider auf diese Rechtsverletzung hinweisen und zur sofortigen Unterlassung auffordern. Dieser Hinweis sollte alle wesentlichen Fakten der Rechtsverletzung beinhalten. Belege sind nur, ggf. auf begründete Aufforderung, vorzulegen, wenn ohne die Belege begründete Zweifel an der geltend gemachten Rechtsverletzung bestehen (können).

Ihre

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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