
Zwei gleichnamige Unternehmen und eine Domain Wie sich die Verwechslungsgefahr minimieren lässt
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Wussten Sie, dass das Handelsunternehmen Peek & Cloppenburg KG zwei Mal existiert? Während ein Bekleidungshaus in Hamburg sitzt, befindet sich das zweite in Düsseldorf. Obwohl beide Unternehmen seit langem friedlich koexistieren, kam es zu Schwierigkeiten, als beide Unternehmen Webdomains und E-Mailadressen anmeldeten und nutzten, denn diese sind über die Grenzen ihres jeweiligen Wirtschaftsraums hinaus wahrnehmbar.
Beide Unternehmen hatten zuvor friedlich nebeneinander bestanden und sich an die Abrede gehalten, wonach das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt sein sollte. Das Unternehmen aus Hamburg agierte ausschließlich in Norddeutschland, das Unternehmen aus Düsseldorf bediente das übrige Bundesgebiet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun mit Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07, zu entscheiden, ob die Unternehmen die jeweils angemeldeten Domainnamen und E-Mailadressen für sich nutzen dürfen und ob über die Websites Werbebeilagen verbreitet werden dürfen, die lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnet sind.
Nach der Auffassung des BGH steht die Nutzung der Domainnamen und E-Mailadressen dem jeweiligen Unternehmen aufgrund des Unternehmensnamens zu. Jedoch muss zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr der aufklärende Hinweis auf das andere Unternehmen auf der jeweiligen Homepage angebracht sein. Ein aufklärender Hinweis ist auch auf Werbebeilagen sowie auf Websites, die erhöhte Aufmerksamkeit auf sich ziehen, erforderlich.
Das Düsseldorfer Unternehmen, welches behauptet, das ältere unter der Firmierung „Peek & Cloppenburg“ agierende Unternehmen zu sein, kann keine vorrangigen Rechte aufgrund seines Alters beanspruchen. Vielmehr folgt aus der seit rund 40 Jahren bestehenden Koexistenz die Gleichrangigkeit beider Unternehmen. Domainname und E-Mailadresse stehen daher dem Unternehmen zu, welches die Registrierung zuerst vorgenommen hat.
Teil 2: Wer zuerst registriert, darf die Domain behalten
Die Nutzung des Kennzeichens „Peek & Cloppenburg“ als Domainname, E-Mailadresse und so weiter erhöht zwar die Verwechslungsgefahr, jedoch haben beide Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nutzung ihres Unternehmensnamens. Durch den Hinweis auf das andere Unternehmen wird alles Erforderliche und Zumutbare zur Vermeidung der Verwechslung getan.
Der Hinweis muss leicht erkennbar und deutlich lesbar auf der Startseite angebracht sein. Auf den weiteren Websites ist der Hinweis nur erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die jeweilige Seite erhöhte Aufmerksamkeit erregt.
Unser Tipp:
Unter Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität, wonach der Domainname demjenigen zusteht, der die Registrierung zuerst vorgenommen hat. Im Einzelfall, insbesondere bei besonderer Bekanntheit, schulden sich die Gleichnamigen gegenseitige Rücksichtnahme. Dieser kommen sie nach, indem sie auf die Existenz des anderen Unternehmens hinweisen.
Ihre
Iris Eckert, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
- Unser daily-Newsletter informiert einmal täglich mit News, aber auch tiefen Insights und Analysen über die wichtigsten Themen aus der digitalen Commerce- und Marketing-Branche. Jetzt kostenlos abonnieren!
- Early birds, die bereits am frühen Morgen wissen wollen, was im nationalen und internationalen E-Commerce alles los ist, legen wir die Commerce Shots ans Herz: Jetzt abonnieren!